BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 –Az.: XI ZR 388/14: Sondertilgungsrechte müssen von der Vorfälligkeitsentschädigung abgezogen werden
Am 19.01.2016 ergingen zwei Urteile des Bundesgerichtshofes zu Gunsten der Bankkunden und Darelhensnehmer.
Ein Urteil – Az. XI ZR 103/15 – verneint einen Anspruch auf Erhebung der Vorfälligkeitsentschädigung nach bankseitiger Kündigung wegen Zahlungsverzuges und das hier dargelegte Urteil – AZ. XI ZR 388/14 – beschäftigt sich mit der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.
In dem Verfahren zum Az. XI ZR 388/14 hat der BGH entschieden, dass in Fällen, in welchen die Bank grundsätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, also bei Kündigung der Darlehensnehmer vor Ablauf der Zinsbindungsfrist, bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Sondertilgungsrechte der Darlehensnehmer zu berücksichtigen sind.
Bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens verlangen Banken und Sparkassen eine Vorfälligkeitsentschädigung, um entgangene Zinsgewinne zu kompensieren. Wurden in dem Darlehensvertrag dem Verbraucher aber Sondertilgungsrechte eingeräumt, müssen diese nach dem aktuellen BGH-Urteil auch bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten der Verbraucher abgezogen werden.
In dem konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Sparkasse Aurich-Norden geklagt. Diese bot ihren Kunden zwar Sondertilgungsrechte in den Darlehensverträgen an, die bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aber außen vor bleiben sollten. In den Verträgen hieß es: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“ Diese Klausel sei unwirksam, entschied nun der XI. Zivilsenat des BGH in letzter Instanz.
Aus den Enscheidungsgründen:
Der BGH begründet seine Entscheidung u.a. wie folgt: Bei der vorzeitigen Kündigung eines Darlehens durch den Verbraucher habe das Kreditinstitut Anspruch darauf, dass ihr der entstandene Schaden ersetzt wird. Die Anspruchshöhe richte sich dabei maßgeblich nach dem Zinsschaden und dem Verwaltungsaufwand. Beim Zinsschaden sei aber nur der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem das Kreditinstitut Zinszahlungen erwarten könne. Mit der Einräumung von Sondertilgungsrechten gebe es einen Teil seiner rechtlich geschützten Zinserwartung auf. Daher müssten die Sondertilgungsrechte auch in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einfließen. Werden die Sondertilgungsrechte nicht entsprechend berücksichtigt, werde der Verbraucher unangemessen und entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt.
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