Deutsches Recht anwendbar bei ausländischem Versicherer? Rechtswahl

Welches Recht ist anwendbar bei Vertragsschluss im Ausland? Rechtswahl

Versicherungsverträge müssen grundsätzlich in Deutschland abgeschlossen worden sein, damit deutsches Recht überhaupt Anwendung finden kann. Deutsches Recht findet aber auch auf Versicherungsverträge mit ausländischen Versicherern wie bspw. Clerical Medical, Ergo Life S.A. oder Prisma Life Anwendung.

Versicherer können keine Rechtswahl wirksam bestimmen:

Das OLG München stellte in seinem Urteil vom 08.01.2015 – 14 U 2110/14 klar, dass die Möglichkeit einer Rechtswahl den Versicherern grundsätzlich nicht zusteht. Nur wenn das Versicherungsunternehmen in Deutschland überhaupt nicht in Erscheinung tritt, kann der Versicherer eine Rechtswahl treffen. Bei den Versicherungsunternehmen der Prisma Life, Ergo Life S.A. und Clerical Medical stellt sich die Situation jedoch anders dar. Nach dem Urteil des OLG München reicht es bereits aus, wenn Maklern Vermittlungsprovisionen versprochen werden und die für den Vertragsschluss maßgeblichen Unterlagen ausgehändigt werden. Die Anwendung des deutschen Versicherungsvertragsrechts im Rahmen eines Widerrufs steht auch im Einklang mit den einschlägigen europäischen Richtlinien.

Hier ist also regelmäßig z.B. ein Widerruf oder Widerspruch nach deutschem Recht und vor einem deutschen Gericht zulässig, obwohl der Sitz des Versichers im Ausland befindet und ggf. eine entgegenstehden Rechtswahlklausel besteht.

Lebensversicherung oder Rentenversicherung nicht in Deutschland (Österreich, Schweiz u.a.) abgeschlossen?

Haben Sie Ihren Versicherungsvertrag nicht in Deutschland geschlossen, dann findet grundsätzlich nicht deutsches Recht Anwendung. In diesem Fall können wir Ihnen leider keine rechtliche Hilfestellung leisten.

 

Spread the word. Share this post!