Urteil: Prisma Life, Widerruf noch heute möglich

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte hat bundesweit eine Vielzahl erfolgreicher Urteile gegen die Prisma Life AG und die AFA AG erzielt. Frau Rechtsanwältin Grit Rahn konnte sowohl am Oberlandesgericht Brandenburg, Kammergericht und anderen Gerichten zahlreiche Erfolge zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Verbraucher feiern. Eine Übersicht unserer Erfolge finden Sie HIER

Urteil Prisma Life, AFA AG

Urteil des LG Karlsruhe vom 30.01.2013 (1 S 108/12)

Aus der Kostenausgleichsvereinbarung besteht keine Zahlungspflicht bei Widerruf der zugleich abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung, wenn die Widerrufsbelehrung keine hinreichende Aufklärung bezüglich des Schicksals der  Kostenausgleichsvereinbarung bei Widerruf des Versicherungsvertrages ergibt.

Die Prisma Life AG hatte ihren Kunden auf Zahlung aus einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung, die im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen worden war, verklagt. Der Verbraucher hatte zuvor über seine Rechtsanwältin den Versicherungsvertrag sowie die Kostenausgleichsvereinbarung widerrufen lassen.

Widerufsbelehrung der PrismaLife fehlerhhaft, da kein Hinweis auf Unwirksamkeit der Kostenausgleichungsvereinbarung

Das LG Karlsruhe urteilte zu Gunsten des Versicherungskunden. Zwischen Versicherung und Kunde sei keine wirksame Kostenausgleichsvereinbarung zustande gekommen. Die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag sei fehlerhaft gewesen, da diese keinen Hinweis enthalten habe, dass die Kostenausgleichsvereinbarung bei Widerruf des Versicherungsvertrages nicht wirksam zustande komme. Die Widerrufsfrist habe somit nicht zu laufen begonnen. Durch den wirksamen Widerruf des Versicherungsvertrages sei die Kostenausgleichsvereinbarung aufgrund der Vertragsgestaltung der Versicherung nicht zustande gekommen.

Die Versicherung hat somit keinen Anspruch auf die Zahlung aus der Kostenausgleichsvereinbarung und musste darüber hinaus die bereits vom Versicherten darauf geleisteten Zahlungen an diesen zurückerstatten. Die Prisma Life AG hat gegen das Urteil zunächst Revision eingelegt (Az.: IV ZR 99/13), sich dann aber mit dem Kunden verglichen und den kompletten Betrag an den Versicherten zurückgezahlt.

Lesen Sie hier mehr zu Prisma Life Lebens- und Rentenversicherungen und der AFA AG

Spread the word. Share this post!