Unwirksame Klauseln in Versicherungsverträgen – Zuviel gezahlte Beträge zurückfordern!

Logo-ra-oben-rechts-300x300Immer wieder verwenden Versicherer im Rahmen von Versicherungsverträgen Klauseln und Bedingungen, um sich gegenüber Verbrauchern vertraglich besser zu positionieren. Im Rahmen der kapitalbildenden und fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen hat sich der Bundesgerichtshof jedoch verbraucherfreundlich positioniert. Viele Klauseln in Versicherungsverträgen sind unwirksam.

Auszahlung von überschüssigen Versicherungsbeträgen

Versicherer berechnen für eine Kündigung bzw. für eine Beitragsfreistellung der Versicherung regelmäßig aufgrund von Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen sog. Rückkaufswert bzw. eine beitragsfreie Versicherungssumme. Im Rahmen der kapitalbildenden und fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherung hat der BGH jedoch entschieden, dass verschiedene Klauseln, welche sich auf derartige Berechnungen beziehen, unwirksam sind (BGH 12. Oktober 2005, Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03, BGH 26.September 2007, Az.: IV ZR 321/05). In der Folge sind viele Berechnungen falsch, sodass sich zugunsten der Versicherten ein Guthaben ergibt, welches heraus verlangt werden kann.
Zu beachten ist dabei, dass sich die Rechtsprechung nur auf Versicherungsverträge bezieht die zwischen 1994 und Ende 2007 abgeschlossen worden sind, da mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG) aus dem Jahre 2008 sich die Berechnung des Rückkaufswerts gesetzlich verändert hat.

Geltendmachung der Forderung (Falschberechnung des Rückkaufswertes)

Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber dem Versicherer aufgrund unwirksamer Klauseln beträgt 3 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat (sog. regelmäßige Verjährungsfrist). Mit Geltendmachung des Anspruches wird die Verjährungsfrist „gehemmt“ mit der Folge, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft. Von besonderer Bedeutung ist folglich, dass der Verbraucher seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend macht und somit nicht in Gefahr läuft seine Ansprüche endgültig zu verlieren.

Justus rät

Verbraucher sind gut damit beraten, sich ihre Versicherungsverträge insbesondere die Widerrufsbelehrungen sowie etwaige Berechnungen und Auszahlungen genauer anzuschauen. Eine Überprüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann bares Geld sparen und ist deswegen nur zu empfohlen. Betroffen sind sowohl laufende als auch bereits beendete Verträge.

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