Kündigung eines Bausparvertrags

Traum vom Eigenheim durch Bausparvertrag

Immer mehr Verbraucher möchten sich den Traum erfüllen und in ihren eigenen vier Wänden leben. Das Problem an der Sache ist jedoch regelmäßig das ihnen das notwendige Eigenkapital dafür fehlt. Um dieses Problem zu überwinden haben viele Verbraucher schon vor Jahren Bausparverträge zu günstigen Konditionen abgeschlossen. Vielen Bausparkassen sind diese günstigen Konditionen inzwischen ein Dorn im Auge. Auch aufgrund dessen haben Bausparkassen angefangen Bausparverträge die länger als zehn Jahre zuteilungsreif sind zu kündigen.

Kündigung des Bausparvetrages ist nicht wirksam

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat bereits im Laufe dieses Jahres mehrmals dahingehend entschieden, dass solche Kündigungen unwirksam sind. An diese Rechtsprechung schließt sich nun auch das Oberlandesgericht Bamberg an (OLG Bamberg, Urteil v. 10.08.2016 – 8 U 24/16). In seinem Leitsatz stellt es fest:

„1. Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 = WM 2016, 742 = ZIP 2016, 910 = BKR 2016, 247; entgegen OLG Köln, Urteil vom 15.02.2016 – 13 U 151/15 -, OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 u. a.). (amtlicher Leitsatz)

Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife bei Bausparverträgen scheidet aus, weil es die für Bausparverträge charakteristische Interessen- und Pflichtanlage der Vertragsparteien nicht rechtfertigt, den vollständigen Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife gleichzustellen.“

Das Urteil ist für den Verbraucher vorteilhaft. Denn durch diese Rechtsprechung wird der Standpunkt verfestigt, dass ein Bausparvertrag u.a. erst dann gekündigt werden kann, wenn die Bausparsumme vollständig erreicht ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. September 2013, Az. 19 U 106/13). Bis dahin genießt der Verbraucher die Vorzüge der auf das eingezahlte Guthaben berechneten Zinsen.

Keine einheitliche Rechtsprechung zur Kündigung Bausparvertrag

Keine einheitliche Rechsprechung zum Bausparvertrag

Keine einheitliche Rechsprechung zum Bausparvertrag

Zu beachten ist indes, dass die Rechtsprechung im Rahmen dieser Kündigungsphase nicht einheitlich ist. So hat das Landgericht Mainz ( vgl. Urteil vom 28. Juli 2014, Az. 5 O 1/14) entschieden, dass die Kündigung eines noch nicht voll besparten Vertrags zulässig ist.

Auch andere Oberlandegerichte halten zumindest die Kündigungen, die sich auf § 489 BGB stützen für zulässig. Höchstrichterliche Rechtsprechung, also ein Urteil des Bundesgerichtshofes zu dieser Thematik ist noch nicht ergangen. Eben dies kann aber nicht mehr lange dauern und sollte jedoch auch als Grund gesehen werden, sich gegen die Kündigung der Bausparkassen zu wehren.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte wird demnächst mehrere Verfahren zur Revision bringen.

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