Kündigung der Deutschen Bausparkasse Badenia AG unwirksam

Kündigung der Deutschen Bausparkasse Badenia AG unwirksam

OLG Karlsruhe stellt Unwirksamkeit der Kündigung der Badenia Bausparkasse fest

OLG Karlsruhe stellt Unwirksamkeit der Kündigung der Badenia Bausparkasse fest

Bausparerfreundliche Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist eines der Gerichte, dass sich in der umstrittenen Problematik der Kündigung des Bausparvertrages nach Zuteilungsreife auf die Seite des Bausparer gestellt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2016, Az. 17 U 185/15). Im konkreten Fall ging es um eine Kündigung seitens der Deutschen Bausparkasse Badenia AG. Die Badenia Bausparkasse ist eine private Bausparkasse mit Sitz in Karlsruhe und gehört der Generali Deutschland Gruppe an.

Zugrundeliegender Sachverhalt und die Entscheidungsgründe

Im konkreten Fall schlossen die Kläger mit der Badenia Bausparkasse AG  einen Bausparvertrag im Jahre 1991. Seit 2002 war der Bausparvertrag zuteilungsreif gewesen. Die Kläger verzichteten jedoch auf einen Darlehensabruf sondern zahlten weiterhin in die Bausparkasse ein. Das Guthaben wurde mit 2,5 % verzinst. Im Jahre 2015 kündigte die Deutsche Bausparkasse Badenia AG den Bausparvertrag. Das Gericht verwehrte der Badenia Bausparkasse die Kündigung unter Berufung auf die Nichtanwendbarkeit von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dazu führte es aus:

„Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor, da die Bausparkasse – in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin – das Darlehen nicht „vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.“

Das Oberlandesgericht Karlsruhe schließt sich somit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.03.2016 an.

Sicherheitshalber vorgehen

Indes ist zu beachten, dass nicht jedes Gericht bausparerfreundlich entscheidet. So hat das Oberlandesgericht Celle vor kurzem entschieden, dass sich die Bausparkassen auf § 489 Abs. Nr. 2 BGB berufen können. Die Wüstenrot Bausparkasse hatte bereits angekündigt gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgarts vorzugehen. Somit wird das letzte Wort in Karlsruhe gesprochen. Bis dahin sollten Bausparer jedoch regelmäßig gegen die Kündigungen seitens der Bausparkassen vorgehen. Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte ist auf dem Kapitalmarktrecht spezialisiert und steht Ihnen beim Schutz vor den rechtlich unwirksamen Kündigungen zur Seite.

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