Generelles zur PrismaLife AG
Seit 2000 vertreibt das liechtensteinische Versicherungsunternehmen PrismaLife AG fondgebundene Lebens- und Rentenversicherungsprodukte. Zur Fondsauswahl gehören Einzelfonds, Dach- und Mischfonds, gemanagte Strategien, vermögensverwaltende Superfonds und Garantiefonds.

Unsere Erfolge gegen die PrismaLife AG und AFA AG
Wir, die Kanzlei Justus Rechtsanwälte haben bundesweit eine Vielzahl erfolgreicher Urteile gegen die Prisma Life AG und die AFA AG erzielt. Frau Rechtsanwältin Grit Rahn konnte sowohl am Oberlandesgericht Brandenburg, Kammergericht Berlin und anderen Gerichten zahlreiche Erfolge zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Verbraucher feiern und die Rechtsprechung in diesen Fällen prägen. Eine Übersicht unserer Erfolge finden Sie HIER
PrismaLife AG: Nettopolice bzw. Kostenausgleichsvereinbarung
Mit Unterzeichnung des einheitlichen Antragsformulars schließt der Versicherungsnehmer zusätzlich zum Versicherungsvertrag auch eine separate Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolice), in der er sich zur Zahlung der Transaktionskosten, wie Maklerprovision und Abschlusskosten, an die Prisma Life AG in monatlichen Raten verpflichtet.
Was dem Versicherungsnehmer häufig nicht bewusst ist, ist der Umstand, dass im Fall der vorzeitigen Kündigung der Versicherung die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt wird und gemäß einer Bestimmung im Antragsformular nicht kündbar ist. Der Versicherungsnehmer sieht sich daher trotz Kündigung einer fortlaufenden Zahlungspflicht ausgesetzt. Nach unserer Ansicht höhlt die Kostenausgleichsvereinbarung das Abzugsverbot für Abschluss- und Vertriebskosten gemäß § 169 VVG aus und verstößt gegen das Transparenzgebot.
In der Rechtsprechung der unteren Instanzen zeichnet sich ab, dass dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht für die Kostenausgleichsvereinbarung zugestanden wird. Bislang gibt es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof hat die Versicherungsgesellschaft jedoch die Revision zurückgenommen bzw. erklärt, auf ihren Anspruch auf weitere Zahlung zu verzichten (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 19. März 2013, Nr. 45/2013).