Bundesgerichtshof: Kein Anspruch der Bank auf Ersatz des Erfüllungsinteresses in Form der Vorfälligkeitsentschädigung
Mit Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15, hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden, dass eine Bank nach Kündigung eines aufgrund des Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers notleidend gewordenen Kredites keinen Anspruch auf Ersatz der Vorfälligkeitsentschädigung hat. § 497 Absatz 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) schließt als spezielle Regelung zur Schadensberechnung einen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Ein bahnbrechendes Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung und Rechtssicherheit für Dalehensnehmer:
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte ist derzeit mit einem Parallelverfahren und exakt derselben Problematik zur Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung in zugelassener Revision vor den Bundesgerichtshof.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung nach bankseitiger Darlehenskündigung
Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof auf die Gesetzgebungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Norm. Danach sollte ein Rückgriff auf den Vertragszins, der bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eine Rolle spielt, ausgeschlossen sein und lediglich eine Schadensberechnung anhand des Verzugszinses stattfinden. Billige man der Bank daneben auch einen Anspruch auf die Entschädigung zu, so würde das Ziel des Gesetzgebers verfehlt.
Dem immer wieder von der Gegenseite vorgebrachten Argument, durch diese Lösung würde der vertragstreue gegenüber dem vertragsbrüchigen Darlehensnehmer schlechter gestellt, hat der Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt. Offensichtlich hat der Gesetzgeber dieses Risiko bewusst in Kauf genommen, hatte er doch im Wege der Schuldrechtsmodernisierung die Gelegenheit, dieses Ungleichgewicht zu beseitigen, wovon er indes keinen Gebrauch machte.
Revision zum Bundesgerichtshof im Berufungsverfahren der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte wird unter dem Aktenzeichen XI ZR 240/15 geführt – wir berichteten bereits
Herr Rechtsanwalt Enrico Weide, Justus Rechtsanwälte, hat ebenfalls ein klageabweisendes Berufungsurteil zum Bundesgerichtshof geführt und ist in Anbetracht dieser wegweisenden Entscheidung überzeugt, dass auch dieses Verfahren gewonnen wird und die Position der Darlehensnehmer stärkt.
Justus rät:
Allen betroffenen Darlehensnehmern, deren Darlehen von der Bank gekündigt wurde, können und sollten die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nun von der Bank zurückfordern.
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte bietet die Erstberatung in diesen Fällen kostenlos an. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
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