Steuern bei Rückabwicklung der Lebensversicherung

Steuern bei Rückabwicklung/ Widerspruch, Widerruf oder Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen

Kapitalertragssteuern bei Rückabwicklung und Widerspruch

Wurde bei einer Lebens-  oder Rentenversicherung der Widerspruch, der Widerruf bzw. der Rücktritt erklärt, folgt die Rückabwicklung, wenn der Versicherer diese Erklärung akzeptiert. Der Versicherungsnehmer erhält dann seine gezahlten Beiträge unter Abzug der Kosten für den Risikoschutz (für Todesfall und – falls zusätzlich vereinbart – Berufsunfähigkeit bzw. Unfall) zurück. Bei fondsgebundenen Versicherungen ist der Wertverlust der Fonds anzurechnen. Daneben erhält der Versicherungsnehmer die Erträge (Gewinne), die der Versicherer mit den Beiträgen erwirtschaftet hat, zurück. Damit stellt sich die Frage, ob dies Einfluss auf die Steuern hat. Juristische Antwort: Es kommt darauf an!

 

Sonderausgaben

Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten. Sie mindern dadurch das zu versteuernde Einkommen.

Die Beiträge zur Lebens- oder Rentenversicherung konnten in der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt und haben somit das zu versteuernde Einkommen des Versicherungsnehmers gesenkt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Laufzeitbeginn der Versicherung sowie die erste Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 liegen. Im Falle einer Rückabwicklung müssen die dadurch evtl. gesparten Steuern zurückerstattet werden.

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform u.a. der Einkommensteuer. Als Quellensteuer wird sie bei Lebens- oder Rentenversicherungen von der Versicherungsgesellschaft für den Versicherungsnehmer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit den einbehaltenen Steuern ist für den Versicherungsnehmer die Kapitalertragsteuer für die ausgezahlten Erträge grundsätzlich abgegolten. Diese Kapitalerträge werden dann nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung erfasst, können aber aus verschiedenen Gründen doch mit einbezogen werden.

Wie eine Lebens- oder Rentenversicherung mit der Kapitalertragsteuer besteuert wird, hängt davon ab wann sie abgeschlossen wurde. Die Leistungen wurden bis vor ein paar Jahren noch steuerfrei ausbezahlt. Mit dem In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 wurden die bisherigen steuerfreien Auszahlungen der Erträge so gut wie abgeschafft.

Die ausgezahlten Erträge sind mittlerweile grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: Läuft der Vertrag länger als zwölf Jahre mit Todesfallschutz von mindestens 50 % und wird die Versicherungssumme erst nach dem 60. Lebensjahr ausbezahlt, muss nur die Hälfte der ausgezahlten Erträge versteuert werden. Anderenfalls muss der gesamte Ertrag mit einer Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % versteuert werden versteuert werden. Bei Verträgen, die nach ab dem 01.01.2012 abgeschlossenen wurden, ist für diese ermäßigte Besteuerung der Erträge eine Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erforderlich.

Ist die Lebensversicherung erfolgreich rückabgewickelt worden, empfiehlt sich für Versicherungsnehmer immer der Gang zum Finanzamt oder Steuerberater, um die Höhe der zurück zu zahlenden Steuern zu klären.

Der Widerpsruch udn die Rückabwicklung der Lebensversicherung lohnt sich aber trotz Kapitalertragssteuer in nahezu allen Fällen für den Versicherungsnehmer. Lesen Sie hierzu unsere Rechenbeispiele.

 

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Dietmar Goerz, Spezialist für Versicherungsrecht

JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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