Rückforderung von Bearbeitungsgebühr

Rückforderung von Bearbeitungsgebühr

Rückforderung von Bearbeitungsgebühr

Unrechtmäßiges Vorgehen von Banken
Ein neues Urteil des BGH vom 04.07.2017 (XI ZR 233/16 und XI ZR 562/15) ergibt nun, dass die Rückforderung von Bearbeitungsgebühr durch Unternehmen möglich ist.
Diese in Darlehensverträgen niedergeschriebenen Vereinbarungen über die Gebühren sind unwirksam.

Bearbeitungsgebühren widersprechen Zweck von Darlehensvertrag
Ein Unternehmen leiht sich Geld von einer Bank. Hierfür muss der Unternehmer dann Zinsen bezahlen, welche als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens dienen.
Wenn Banken nun noch zusätzlich Bearbeitungsgebühren fordern, dann entspricht dies nicht dem Zweck des Darlehensvertrages. Der Unternehmer gibt seinen Anteil schon dadurch zurück, indem er die Zinsen bezahlt.
Der BGH erklärte diese Zusatzkosten für unwirksam. Nun ist die Rückforderung von Bearbeitungsgebühr möglich. Betroffen sind Verträge, die nach dem 1.1.2014 abgeschlossen wurden.

Wie ist Rückforderung von Bearbeitungsgebühr möglich?
Einige Unternehmer zögern nun den Schritt zu machen, die Bearbeitungsgebühren wieder zurück zu verlangen. Ängste bestehen dahingehend, dass Sie kein schlechtes Verhältnis zu den Kreditgebern aufbauen wollen.
Doch bestehen Sie unbedingt auf Ihr Recht! Ein erfahrener, schlichtender Anwalt kann Ihnen dabei helfen die Bearbeitungsgebühren zurück zu verlangen und zudem dafür Sorge tragen, dass die Geschäftsbeziehungen zu Ihrem Kreditinstitut nicht negativ beeinflusst werden.

Zögern Sie nicht!
Nicht immer wird der Kampf gegen die Bank leicht sein. Häufig spielen diese auf Zeit, damit die Rechte Ihrer Kreditnehmer verjähren.
Sollten Sie im Jahr 2014 Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, sollten Sie unbedingt bis 31.12.2017 Maßnahmen treffen, welche die Verjährung hemmen.

Justus rät:
JUSTUS Rechtsanwälte hat bereits viel Erfahrung darin den Bankkunden Ihr Geld wieder zu beschaffen. Gerne helfen wir auch Ihnen dabei Ihre Rechte durchzusetzen.
Melden Sie sich einfach mit Hilfe des Kontaktformular bei uns.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

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