PrismaLife AG: Erfolg vor dem Landgericht Berlin

Erfolg vor dem LG Berlin

PrismaLife AG- keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung
In einem von uns vertreten Verfahren vor dem Landgericht Berlin Az. 23 O 15/17 gab es nun für die Kläger einen erfreulichen gerichtlichen Hinweis.

In dem Verfahren hatten die Kläger bei der PrismaLife AG im Jahr 2004 jeweils eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Die Kläger erklärten im Jahr 2016 den Rücktritt von diesen Verträgen da eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Ihrer Auffassung nicht vorlag. Die verklagte Versicherungsgesellschaft PrismaLife AG wies den Rücktritt jedoch als verfristet zurück. Daraufhin erhoben die Kläger unter anderem Klage auf Erstattung Ihrer eingezahlten Versicherungsbeiträge. In dem Verfahren ist nun zu klären, ob der von den Klägern erklärte Rücktritt verfristet ist oder nicht. Das Gericht führt hierzu nun aus:

„Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die bisherige Rechtsverteidigung der Beklagten unerheblich ist, weil auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten eine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung im Sinne des § 8 Abs. 5 in der bis zum 07. Dezember 2004 gültigen Fassung des VVG (a.F.) nicht ersichtlich ist, weil die Ausschlussfrist in § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. keine Anwendung findet und weil keine Tatsachen vorgetragen sind, die die Annahme einer Treuwidrigkeit der Ausübung des Rücktrittsrechts begründen könnten.

Rücktrittsbelehrung ohne Unterschrift:

Vor allem begründet das Landgericht Berlin seine derzeitige Auffassung damit, dass die Kläger nicht nach § 8 Abs. 3 VVG a.F. die Rücktrittsbelehrung durch Unterschrift bestätigen hätten. Hierzu führt das Landgericht Berlin aus:

„Nach § 8 Abs. 3 VVG a.F. musste der Antragsteller die Rücktrittsbelehrung durch Unterschrift bestätigen. Die von den Klägern in den Antragsformularen tatsächlich unterzeichneten (also durch Unterschrift bestätigten) Rücktrittsbelehrungen allerdings sind inhaltlich mangelhaft, weil sie nicht, wie es aber gem. § 8 Abs. 5 S. 2 VVG a.F. erforderlich gewesen wäre, darauf hinweisen, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Dagegen sind die in den „Schlusserklärungen“ des Antragsformulars enthaltenen Rücktrittsbelehrungen, die den vorstehenden Mangel nicht aufweisen, nicht i.S.v. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. „durch Unterschrift bestätigt“. Denn die auf der nachfolgenden Seite unterzeichnete Bestätigung, wonach die Antragsteller die Schlusserklärungen „gelesen“ hätten, stellt noch keine unterschriftliche Bestätigung gerade der Rücktrittserklärung dar, denn in der unterzeichneten Bestätigung ist noch nicht einmal die Rede, dass die Schlusserklärungen auch eine Belehrung über ein Rücktrittsrecht enthalten.“

Es bleibt abzuwarten wie die PrismaLife AG auf diesen richterlichen Hinweis zum Anerkenntnis unserer Klage über immerhin 20.000,- € reagieren wird. Wir werden Sie selbstverständlich informieren.
Justus rät:


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