Fehler in Widerspruchsbelehrung bei Versicherungen

Checkliste Widerspruchsbelehrung

Lebensversicherung Checkliste

Typische Fehler in der Widerspruchsbelehrung

Fehler in der Widerspruchsbelehrung von Lebensversicherungen stellen zwar keine Seltenheit dar. Diese sind aber aus dem Grund für den Verbraucher von außerordentlicher Bedeutung, dass die angegebene Widerspruchsfrist im Fall einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung tatsächlich nie zu laufen begonnen hat und dadurch das Widerspruchsrecht des Versicherten immer noch besteht.

Im Folgenden sind solche typischen Fehler aufgezählt, die regelmäßig in den Belehrungen der Versicherungen zu treffen sind:

1. Die Widerspruchsbelehrung fehlt.
Der Versicherungsnehmer wird erst gar nicht über sein Recht eines Widerrufs informiert.

2. Fehlende Aufzählung der Unterlagen, die der Versicherungsnehmer erhalten haben muss.

Ein häufiger Fehler, der durch die Versicherungen immer wieder begangen wird, ist die fehlende oder nicht vollständige Aufzählung der Unterlagen, die beim Versicherungsnehmer vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist ausgelöst wird. Wie auch der BGH mit seinem Urteil vom 23.05.2016 (Az.: IV ZR 122/14) bestätigt hat, ist weder der Hinweis auf die beigefügten Unterlagen (wie z. B. die Verweisung auf die „unten aufgeführten Verbraucherinformationen“) noch der Hinweis auf den Versicherungsschein dafür ausreichend.

3. Die Benennung falscher Fristen.

Wichtig für die Auslösung der Widerrufsfrist ist weiterhin die richtige Benennung der Fristen. Wie der BGH mit Urteil vom 20.07.2016 (Az.: IV ZR 166/12) zutreffend erläutert hat, ist die Fristangabe nicht richtig, wenn eine Frist von 14 Tagen angegeben worden ist, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den gesetzlichen Vorgaben, die am 08.12.2004 geändert worden sind, 30 Tage betrug. Was die Belehrungen vor dem 08.12.2004 betrifft, für die eine Frist von 14 Tagen gesetzlich vorgesehen war, stellt die Angabe, dass die Frist „einen Monat“ betragen soll, eine unzulässige Verlängerung dar, aufgrund dessen, dass nicht alle Monate gleich lang sind und dadurch die gesetzliche Fristlänge von der Zeit des Vertragsabschlusses abhängen würde.

4. „Zusenden“ vs. „Absenden“.

Was die Einhaltung der Frist anbelangt, wird dafür das rechtzeitige Absenden des Widerrufs als genügend anerkannt (und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrmals bestätigt: BGH, Urteil vom 25.04.1996 Az.: X ZR 139/94; BGH, Urteil vom 28.01.2004 Az.: IV ZR 58/03). Das heißt daher, dass die Belehrung einen Hinweis darauf enthalten muss, dass nicht erst der Zugang der Erklärung bei dem Versicherer maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu erwähnen, dass die Verwendung des Begriffs „Zuschicken“ in einer Belehrung missverständlich ist, was darauf beruht, dass der ganze Zeitraum vom Abschicken bis zum Eingang der Erklärung beim Empfänger von diesem Vorgang erfasst werden könnte.

5. Die Widerspruchsbelehrung – drucktechnisch hervorgehoben?

Der BGH hat bestimmte Anforderungen auch im Hinblick auf die Ausgestaltung der Widerspruchsbelehrung gestellt (BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: IV ZR 52/12; BGH, Urteil vom 20.07.2016, Az.: 166/12). Dazu ist nämlich erforderlich, dass sich die Belehrung in ihrer äußeren Form vom Rest des Vertragstextes unterscheidet und „dem Aufklärungsziel Rechnung trägt“. Daher kann nur „eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. angesehen werden“ (BGH, Urteil vom 20.07.2016, Az.: 166/12). Beispiele für die ausreichende drucktechnische Hervorhebung sind Unterlegung, Umrahmung, Fettdruck, Farbe oder größere Schriftgröße. Ein kursiver Druck reicht dann nicht aus, wenn sich das Augenmerk des Lesers nicht besonders auf die Passage abstellt (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 01.12.2014, Az.: 16 S 240/12).

6. Unzutreffender Hinweis auf die Schriftform bzw. fehlender Hinweis auf die Textform.

Ein expliziter Hinweis auf die Textform in einer Belehrung erscheint insbesondere seit dem 01.08.2001 als erforderlich. Vor diesem Zeitpunkt war die Benennung der Schriftform immer noch ausreichend. Von diesem Zeitpunkt an aber kann der Widerruf z. B. auch per E-Mail erfolgen. Die Bedeutung der Einhaltung dieses Erfordernisses seitens der Lebensversicherungen hat auch der BGH mit Urteil vom 01.06.2016 (Az.: IV ZR 482/14) betont.

7. Rückkaufswerte müssen angegeben werden.
Bei Vertragsabschluss müssen dem Anleger vom Versicherer konkrete Tabellen bezüglich der Rückkaufwerte vorgelegt werden

8. Hinweis auf das Risiko.
Verbraucher müssen über die Risiken einer Kapitalanlage und die Risiken der speziellen Lebensversicherung aufgeklärt werden.

9. Angabe der Fondsbeteiligung.
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen dem Anleger Dokumente überreicht werden, in welchen vermerkt ist, in welche Fonds investiert wird.

10. Weitere Fehler.
Auch ein Klammerzusatz in der Widerrufsbelehrung einer Lebensversicherung wie „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes (Datum des Poststempels)“ lässt die Widerrufsbelehrung als nicht in der gesetzlich gebotenen Weise eindeutig erscheinen. Dabei kann nämlich auch „ein verständiger und durchschnittlich informierter Adressat zu einem Irrtum über die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Ausübung des Widerrufes veranlasst“ werden, indem dieser vermutet, dass das Schreiben immer mit einem Poststempel zu versehen ist, damit die Widerrufsfrist eingehalten wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 09.03.2006, Az.: 1 U 134/05). In Wirklichkeit genügen auch der Einwurf in den Briefkasten, die persönliche Übergabe oder das Absenden per Telefax. Eine Belehrung sowohl über ein Widerspruchs-, als auch über ein Rücktrittsrecht trotz gesetzlichen Ausschlusses eines Rechts beim Vorliegen des anderen ist auch fehlerhaft. Solche Belehrungen über verschiedene Rechte wären vielmehr für den Verbraucher nicht mehr transparent und eindeutig.

Lesen Sie Hier mehr zum Widerruf von Lebensversicherungen

Justus rät:
Lassen Sie Ihr Recht bezüglich eines Widerrufs der Lebensversicherung kostenfrei von einem Fachanwalt überprüfen. Hier geht es kommen Sie zu unserem Kontaktformular für die kostenfreie Erstberatung.

Eventuell steht Ihnen neben dem Anspruch der Auszahlung sämtlicher Einzahlungen ebenfalls ein Schadensersatzanspruch zu.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dietmar Goerz
Spezialist für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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