Immobilienkredite können noch heute widerrufen werden:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16 entschieden, dass die in den AGB der Immobilienkredite einer Sparkasse enthaltene Aufrechnungsklausel
„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung
„Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“
unwirksam ist. Denn diese Klausel in Darlehensverträgen benachteilige Verbraucher und erschwere es ihnen, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. In der Aufrechnungsklausel liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.
Das Landgericht Ravensburg hat diesen Grundsatz nun mit Urteil zum Az. 2 O 21/18 aufgenommen und gleich die Rechtsfolge festgestellt. Durch die unwirksame Klausel ist die komplette Widerrufsbelehrung des Kredits nicht ordnungsgemäß und die übliche Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt nicht zu laufen. Der Verbraucher kann den Darlehensvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen.
Verbraucher, die bei diese Klausel in ihren Vertragsbedingungen und Darlehen finden, haben nun mit diesen Urteilen gute Aussichten, hochverzinste Baufinanzierungen (Immobilienkredite) aus dem Zeitraum nach Juni 2010 zu widerrufen und in die aktuell niedrigen Konditionen umzuschulden. Da die Zinsen für zehnjährige Baufinanzierungen zwischen Mitte 2010 und 2012 noch zwischen drei und vier Prozent lagen, können private Immobilienbesitzer durch diesen sogenannten Widerrufsjoker ihre Zinsen häufig mehr als halbieren.
Für diese „neueren“ Darlehensverträge ab 2010 gilt die vom Gesetzgeber eingeführte Ausschlussfrist bis zum Juni 2016 nicht, so dass Sie den WIderruf noch heute erfolgreich durchführen können und sollten. Die ersparten Zunsbeträge nach Umschuldung sind erheblich.
Wir sind der Auffassung, dass diese oder ähnliche Aufrechnungsklauseln, die den Widerrufsjoker ermöglichen, auch in Immobilienkrediten und Darlehen weiterer Banken und Sparkassen verwendet wurden.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf:
Aber auch nach vorzeitiger Auflösung oder Kündigung des Immobiliendarlehens kann ein Widerruf sinnvoll sein, um die Vorfälligkeitsentschädigung und Zinszahlungen von der Bank zurück zu erhalten.
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Justus rät:
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