Darlehenswiderruf: Bundesgerichtshof entscheidet endlich

Darlehenswiderruf: BGH entscheidet endlich und pro Verbraucher

BGH-Urteil zum Darlehenswiderruf

BGH-Urteil zum Darlehenswiderruf

BGH vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15

Nach vielen Rücknahmen der Revisionen durch Banken oder Einigungen kurz vor einem Urteil konnte der Bundesgerichtshof nun endlich entscheiden. Die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stärken nun nochmals die Rechte betroffener Bankkunden.

Am 12. Juli 2016 hatte der Bundesgerichtshof zwei Verfahren verhandelt und entschieden, die den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen zum Gegenstand hatten (vgl. auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/16 vom 12.7.2016).

BGH:  XI ZR 501/15 vom 12.7.2016
Die Motivation des Darlehensnehmers für den Widerrufs spielt bei der Frage seiner Wirksamkeit keine Rolle:
Der Bundesgerichtshof hat die Frage entschieden, ob der Widerruf eines Darlehensnehmers unwirksam ist, wenn dieser nur aus finanziellem Interesse widerruft, also um sich von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition zu lösen. Die Vorinstanzen (LG Hamburg und Hanseatisches OLG Hamburg) hatten die Klage des Darlehensnehmers abgewiesen. Nach Argumentation des Bundesgerichtshofs durfte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg das Motiv des widerrufenden Darlehensnehmers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht zu dessen Lasten einbeziehen, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Widerrufsrechts lag.
Der BGH hat das Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg folgerichtig aufgehoben.

BGH: XI ZR 564/15
Widerufsbelehrung der Sparkassen mit der Formulierung „frühestens“ bleibt fehlerhaft
Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, belehrt nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die betroffene Sparkasse nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat.
Der Widerruf war nach Ansicht des LG Nürnberg– Fürth und des OLG Nürnberg (Urteil vom 11. 11.2015 Az. 14 U 2439/14) wirksam. Die vom Oberlandesgericht Nürnberg zugelassene Revision der verklagten Sparkasse hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen.

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts
Die Darlehensnehmer haben das Widerrufsrecht außerdem weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt

Soweit Sie eine Zurückweisung der Bank oder Sparkasse auf ihren Widerruf erhalten haben, sollten Sie spätestens jetzt einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragen. Dieser wird die Widerufsbelehrung und das Antwortschreiben der Bank prüfen und Ihre Ansprüche aus dem Widerruf für Sie durchsetzen.
Nach unserer Erfahrung haben Banken und Sparkassen – zumindest vor den BGH-Urteilen – die meisten Widerufe zurück gewiesen und blocken diese mit oft unzutreffenden Argumentationen ab. Oft werden bankseitig Vergleiche angeboten, die ohne eine Anerkennung des Widerrufs erfolgen und im Einzelfall und vor Annahme genau geprüft werden solten.

Einschaltung der Rechtsschutzversicherung nach Widerrufsablehnung:
Erst nach Ablehnung oder Zurückweisung des Widerrufes ist der sogenannte Rechtsschutzfall entstanden, das heitßt die Rechtsschutzversicherung mss in den meißten Fällen die Deckung für das weitere Verfahren übernehmen. Dies wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufes bestand.
In jedem Fall und auch ohne Rechtsschutzversicherung lohnt sich die Rückabwicklung der Verbraucherdarlehen, so dass sich der Darlehensnehmer nicht von einer Zurückweisung der Bank abschrecken lasen sollte.

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