Beschluss des BGH vom 08.03.2017 (Az.: 1 StR 466/16) zum Betrug zu Lasten der CSA und Deltoton Anleger
Aufklärungspflicht der Geschäftsführer einer Fondsgesellschaft gegenüber ihren Anlegern aufgrund pflichtwidrigen Vorverhaltens
Beschluss des BGH vom 08.03.2017 (Az.: 1 StR 466/16):
Leitsatz
Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt.
Begründung der Aufklärungspflicht der Geschäftsführer der CSA und Deltoton
Der Bundesgerichtshof hatte hier über die Revisionen der des Betruges zu Lasten der Anleger der Capital Sachwert Alliance und Deltoton verurteilten Hintermänner zu entscheiden.
Erfreulich für die Schadenersatzklagen unserer CSA Anleger ist die Tatsache, das der BGH hier klar eine Aufklärungspflicht der verurteilten Hintermänner der CSA und Deltoton bejaht, die bei vorliegender Nichterfüllung zu einer Betrugshandlung führt. Damit wird nach unser Ansicht auch zwingend die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht bejaht.
Betreiber eines Anlagemodells täuschen grundsätzlich ihre potentiellen Anleger, wenn in den Emissionsprospekten eine sichere Anlage mit erheblichen Renditen in Aussicht gestellt wird, die Betreiber aber von Anfang an entschlossen sind, dem jeweiligen Fondsvermögen eigennützig Kapital in erheblichem Umfang zu entziehen (Urteil des BGH vom 07.03.2006, Az.: 1 StR 379/05). Erfolgt aber eine solche Täuschung nicht bereits vor der Anlageentscheidung, sondern erst nach dem Zeichnen der Beteiligung durch die Anleger, ist die Lage für diese jedenfalls dann nicht anders als vor der ursprünglichen Anlageentscheidung, wenn sie immer wieder solche Vermögensverfügungen treffen, die sich auf vermeintlich unveränderte, das Verbleiben in der Anlage begründende Umstände basieren. Denjenigen, die die in den Veruntreuungen zu Lasten des Fondsvermögens liegenden, veränderten Umständen herbeigeführt haben, ist daher, dem neuesten Beschluss des BGH vom 08.03.2017 (Az.: 1 StR 466/16) zufolge, eine rechtliche Pflicht im Sinne des §13 Abs. 1 StGB zur Erteilung von Informationen über die Veränderung aufzuerlegen.
Quellen: Beschluss des BGH vom 08.03.2017, Az.: 1 StR 466/16
Urteil des BGH vom 07.03.2006, Az.: 1 StR 379/05
Bedeutung des Beschlusses für Fonds-Anleger
Für die Anleger eines Fonds oder Gesellschaftsbeteiligung bedeutet der Beschluss des BGH vom 08.03.2017 (Az.: 1 StR 466/16) ferner, dass ihnen gegenüber die Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft zur Aufklärung über die der Gesellschaft und dem Gesellschaftervermögen in der Vergangenheit zugefügten erheblichen Vermögensnachteile verpflichtet sind. Erfüllen diese ihre rechtliche Aufklärungspflicht nicht, verwirklichen sie wegen ihrer Garantenstellung gegenüber den Anlegern der Gesellschaft eine Betrugstat zu Lasten dieser. Für die betrogenen Anleger besteht deshalb die Möglichkeit, für ihre aus der Verletzung der Aufklärungspflicht entstandenen Vermögensverlusten die entsprechenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Justus rät, dass Sie sich schnellstmöglich darüber informieren, ob Sie im Rahmen Ihrer Beteiligung an einem Anlagemodell nicht unerhebliche Vermögensnachteile erlitten haben, die infolge einer verletzten Aufklärungspflicht der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft entstanden sind.
Schadenersatzklagen in Sachen CSA und Deltoton:
Wir werden weiter über unsere Klageverfahren gegen die Hintermänner der CSA vor dem allein zuständigen Landgericht Würzburg berichten. Bislang scheint das Gericht noch an ihrer Protektion der rechtskräftig des Betruges verurteilten Hintermänner festzuhalten. Wir gehen aber davon aus, dass spätestens das Oberlandesgericht auch im Hinblick auf die o.g. Entscheidung des BGH dei Schadenersatzansprüche der betrogenen Anleger wegen Anlagebetrug bejahren wird.
Kostenfreie Erstberatung und Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversciherung:
Wir vertreten bundesweit über 600 Anleger der Gesellschaften CSA Capital Sachwert Alliance und Deltoton. Für eine kostenfreie Erstberatung schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen Sie uns einfach an.
Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Grit Rahn
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Pingback: Wende in CSA Klagen - Widerruf und Kündigung: JUSTUS Rechtsanwälte