Drahtzieher der CSA und Deltoton verurteilt
Themen im 5. Newsletter:
I. Erste Schadenersatzklagen gegen die Verantwortlichen der CSA/Deltoton
II. Urteile des LG Würzburg / Strafsachen CSA /Deltoton
III. Dinglicher Arrest
IV. Verjährung der deliktischen Schadenersatzansprüche
Sehr geehrte Leser,
im Zusammenhang mit den CSA /Frankonia /Deltoton Prozessen gegen die Hintermänner der Gesellschaften hat sich Einiges getan. Viele unserer Mandanten haben in den letzten Wochen Werberundschreiben mit Vollmacht eines Rechtsanwalts erhalten, der ihre Adressen der Gesellschafterliste entnommen hat. Dies hat zu einiger Verwirrung geführt. Als Ihre Fachkanzlei informieren wir daher unsere Mandanten oder Mitglieder unserer Interessengemeinschaft CSA /Deltoton über die gestiegenen Aussichten auf Schadenersatz und unsere ersten Klageverfahren vor dem Landgericht Würzburg.
Ihr Knud J. Steffan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
I. Erste Klagen gegen die Hintermänner und Geschäftsführer der CSA /Deltoton
Wir haben nun erste Zusagen von Rechtschutzversicherungen und werden nun Schadenersatzklagen einreichen.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg hatte bereits Ende letzten Jahres Anklage gegen fünf Hintermänner der CSA /Deltoton erhoben. Die Angeklagten wurden nunmehr verurteilt.
Für die Anleger der CSA /Deltoton bedeutet dies, dass die Chancen einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme der Hintermänner erheblich gestiegen sind. Gegen die Beklagten der CSA/Deltoton stehen den Anlegern nach einer rechtskräftigen Verurteilung deliktische Schadensersatzansprüche zu. Nach unserer Auffassung sind diese Ansprüche noch nicht verjährt und versprechen – abhängig von der Vermögenslage der Hintermänner – Erfolg.
II. Urteile gegen die Geschäftsführer und Hintermänner
Das Landgericht Würzburg stellt mit seinem Urteil vom 21.01.2016 fest, dass der Angeklagte Stephan Kaufold wegen Betrugs in besonders schweren Fall in drei Fällen (§ 263 I, III StGB) zum Nachteil der Anleger und wegen Untreue in besonders schweren Fall gegenüber der Deltoton GmbH (§ 266 I, II StGB) bestraft wird (vgl. Az. 5KLs 721 Js 453/16).
Überdies ergingen noch zwei weitere Urteile des Landgerichts Würzburg (vgl. Urteil vom 26.04.2016 – Az. 5 KLs 721 Js 5413/16 und Urteil vom 5 KLs 721 Js 11479/13 – beide Urteile noch nicht rechtskräftig) gegen die Beteiligten Slobodan Cvetcovic, Gerull Thomas, Gerull Michael und Thorsten Scheck.
Diese Urteile des Landgerichts Würzburg eröffnen nun die Möglichkeit für betrogene Anleger zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
III. Dinglicher Arrest
Um die Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschafter und Hintermänner zu sichern, empfehlen wir zudem die Arrestierung Ihrer Schadensersatzforderung durch ein dingliches Arrestverfahren.
Bei den Geschäftsführern der CSA /Deltoton ist zu vermuten, dass diese die „veruntreuten” Gelder der Gesellschaften bzw. Anleger zumindest teilweise auf eigene Konten verschoben haben und diese bei einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme (Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschafter persönlich) auch weiter verschieben werden. Durch die Arrestierung Ihrer Forderung ist dem Schuldner die Verfügungsbefugnis entzogen, so dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen stark vereinfacht ist und Erfolg verspricht. Wir haben bereits erste Arrestverfahren für unsere Mandanten anhängig gemacht. Glücklicherweise hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig erhebliche Vermögenswerte in dem Rückgewinnungsverfahren sichergestellt.
IV. Verjährung der Schadenersatzansprüche aus Delikt
Der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens ist regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist (das ist bei den CSA Beteiligungen unzweifelhaft der Fall). Der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht.
Der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Schaden beruht nach unserer Auffassung nicht auf dem Erwerb der Anlage selbst, sondern auf den deliktischen Handlungen der Verantwortlichen. Als Zeitpunkt des Schadenseintritts können ausweislich der Feststellungen durch das Landgericht Würzburg (Urteil vom 21.01.2016 – 5 KLs 721 Js 453/16) die Geschäftstätigkeiten aus dem Jahr 2009/2010 herangezogen werden, so das eine absolute zehnjährige Verjährung wohl in keinem Fall eingetreten ist. Aus Sicherheitsgründen sollte für eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährung jedoch auf die Presseerklärung der StA vom 23.12.2014 abgestellt werden und von einer Verjährung der deliktischen Schadensansprüche zum 31.12.2017 ausgegangen werden.
V. Interessensgemeinschaft CSA / Deltoton
Die Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte hat als eine der ersten Kanzleien schon 2005 CSA Anleger bundesweit erfolgreich vertreten und vertritt derzeit die Interessen von über 600 CSA/FrankoniaSachwert/Deltoton Anlegern.
Wir kennen die Verträge, die Hintergründe, Rechtsprechung und wirtschaftlichen Entwicklungen der CSA-Kapitalkonten über die Jahre genau.
Nach Prüfung der Ansprüche und der ergangenen Urteile, reichen wir nunmehr Schadenersatzklagen ein, da wir auch aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft arrestierten Vermögens gute Chancen sehen, dass betrogene Anleger zumindest einen Teil des erlittenen Totalschadens zurück erhalten. Selbstverständlich gibt es bei jeder Klage auch ein Kostenrisiko, dass wir aber aus oben genannten Gründen für vertretbar und die Klage für wirtschaftlich sinnvoll halten.
Wir prüfen derzeit, ob auch ein Sammelklageverfahren mehrerer Anleger zur erheblichen Verringerung des Kostenrisikos möglich ist. Wer allerdings schnell einen Titel erlangen will, sollte ggf. einzeln und sofort klagen.
Soweit Sie die Klagevorbereitung und Einreichung durch uns wünschen, erfragen Sie bitte per Email oder telefonisch unsere Vollmachtserklärung und reichen ihre Zeichnungsscheine und den errechneten Gesamtschaden (Höhe und Zeitpunkt der geleisteten Einlagen zzgl. Agio) ein. Wir holen auch gern die Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vorab ein.
Lesen Sie mehr zum Thema CSA Betrugsprozess und Insolvenz auf unserer Kanzleihomepage. Ferner können Sie Frau Rechtsanwältin Schulze oder mich gern zu dem Thema anrufen.
Falls Sie keine Information in Sachen CSA /Deltoton mehr wünschen, geben Sie uns einfach kurz Bescheid (E-Mail, Fax, Brief). Wir nehmen Sie dann aus unserem Rundschreibenverteiler heraus.
Mit freundlichen Grüßen
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht