Urteilsvorschau Bundesgerichtshof (BGH): Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen möglich?
Einführung in die Thematik
Für Verbraucher, die im Moment einen Immobilienkredit brauchen ist die Niedrigzinsphase ein wahrer Segen. Nicht jedoch für die Bausparkassen. Insbesondere die alten Bausparverträge mit noch vergleichsweise hohen Zinsen sind den Bausparkassen ein Dorn im Auge. Viele Inhaber solcher alten Bausparverträge fordern nach Zuteilungsreife kein Darlehen an, sondern nutzen die Guthaben als Anlage. Gegen die Nutzung der Bausparverträge als Anlagen sind Bausparkassen mittlerweile vorgegangen, indem sie angefangen haben die Altverträge zu kündigen.
Bundesgerichtshof wird abschließende Entscheidung fällen
Verschafft man sich einen Überblick über diese Rechtslage fällt auf, dass bzgl. dieser Thematik die gerichtlichen Rechtslager extrem gespalten sind. Vorrangig geht es dabei um die Möglichkeit der Bausparkassen einen Vertrag zu kündigen, sofern dieser vom Kunden, dem Bausparer, nicht abgerufen wird. So gibt es diverse Oberlandesgerichte die sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Bausparers entschieden haben. Im Fall, der am 23.02.2017 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wird, ist die Klägerin eine Bausparerin von zwei Bausparverträgen, die seitens der Bausparkassen gekündigt wurden. Beide Verträge sind bereits seit dem 01.07.2001 zuteilungsreif. Die Entscheidung wird von allen Seiten gespannt erwartet.
Entscheidende Vorschrift: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Diverse Bausparkassen, die Altverträge gekündigt haben stützen ihre Kündigung auf § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB. Die Klage der Bausparerin wurde erstinstanzlich abgewiesen. Erst das Oberlandesgericht Stuttgart (vgl. Urteil vom 30.06.2016 – Az. U 171/15 – noch nicht rechtskräftig) hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und entschied zugunsten der Bausparerin. Gegen diese Entscheidung geht nun wiederum die Bausparkasse vor dem Bundesgerichtshof vor. Es bleibt somit abzuwarten, welche Auffassung der Bundesgerichtshof (BGH) am 23.02.2017 in dieser Thematik vertreten wird. Wir werden berichten.
Bausparer sollten sich sofort nach Erhalt einer Kündigung an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Wir haben bereits Klagen gegen Kündigungen der Bausparkassen anhängig und sehen uns durch eine Vielzahl von Urteilen bestätigt.
Eine Urteilsübersicht zur Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen finden Sie hier
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