Bausparkassen verweigern Bonuszinsen nach Kündigung

Kündigung und Weigerung zur Zahlung der Bonuszinsen durch die BSQ Bauspar AG

Bonuszinsen Kündigung Bausparkasse

Im konkreten Fall erklärte die Bausparkasse unter Einhaltung der maßgeblichen Frist die Kündigung. Dabei unterblieb die Auszahlung der im Kontoauszug des Bausparkontos des Vertragspartners ausgewiesenen Bonuszinsen und der vereinnahmten Abschlussgebühr. Dies wurde durch die BSQ Bauspar AG damit begründet, dass der Darlehensgeber weder den Bausparvertrag seinerseits gekündigt, noch auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens verzichtet hat. Somit lagen für die BSQ Bauspar AG die Voraussetzungen für die Gewährung der Bonusverzinsung und die Erstattung der Abschlussgebühr nicht vor.

Hierzu beruft Sie sich auf die folgende nach unserer Auffassung unwirksame Klausel der Tarife Q12, Tarif Q8, u.a. der ABB:

Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn
– Der Bausparer nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet und
– der Bausparvertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre bestanden hat
– und die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt.

Pflichten der BSQ Bauspar AG zum Hinweis auf einen Anspruchsverlust

Entgegen der Ansicht der Bausparkassen ergibt sich jedoch unabhängig vom Darlehensverzicht ein Anspruch auf die Bonusverzinsung und die Erstattung der Abschlussgebühr daraus, dass die Rechtsfolge für den Darlehensgeber überraschend war.

Die Vertragsbeendigung beruhte nämlich auf einer unangekündigten Kündigung durch die BSQ Bauspar AG. Es war dabei nicht nachvollziehbar, dass die Beendigung des Vertrags aufgrund einer Kündigung der Bausparkasse zum Verlust der Ansprüche führen sollte, während ein zum selben Zeitpunkt ausgesprochener Verzicht auf den Darlehensanspruch den Anspruch auf Zahlung der Bonuszinsen und Erstattung der Abschlussgebühr erhalten hätte.

Aus diesem Grund war die BSQ Bauspar AG verpflichtet gewesen, auf die Gefahr des Entfallens besonderer Leistungen hinzuweisen, wenn ein derartiger Anspruchsverlust droht. Damit hätte der Vertragspartner die Gelegenheit gehabt, durch ein eigenes Tätigwerden den Anspruch auf die hiervon abhängigen Leistungen zu wahren. Dieser Pflicht ist die BSQ Bauspar AG vor der Kündigung nicht nachgekommen.

Schlichtungspruch: Bedeutung der Verletzung der Hinweispflicht der BSQ Bauspar AG für ihre Vertragspartner

Nach ständiger Entscheidungspraxis der Schlichter des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V.  sind die Bausparkassen verpflichtet, auf die Gefahr des Verlustes bzw. Wegfalls besonderer vertraglicher Leistungen hinzuweisen, wenn einem Bausparer nach den ABB-Bestimmungen ein derartiger Anspruchsverlust droht. Die Verletzung dieser aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden Hinweispflicht kann Schadensersatzansprüche gegen die Bausparkasse auslösen.

Der Bausparkasse ist dabei nach Treu und Glauben im Sinne unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, sich gegenüber dem Bausparer auf den etwaigen formalen Rechtsverlust seiner Ansprüche nach den ABB-Bestimmungen zu berufen und somit die Bonusverzinsung und die Erstattung der Abschlussgebühr zu versagen.

Dem Vertragspartner muss daher stets die Gefahr eines drohenden Rechtsverlustes vor Augen geführt und damit Gelegenheit gegeben werden, durch eigenes Verhalten den Anspruch auf die nach den ABB-Bestimmungen hiervon abhängigen Leistungen rechtssicher zu erhalten.

Leider akzeptiert die BSQ erfahrungsgemäß solche Schlichtungssprüche nicht, wenn sie nicht muss, sondern bietet nur einen niedrigen Vergleichsbetrag an. Hier ist ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuschalten und ggf. Klage zu erheben. Denn dei Rechtsprechung steht heir auf Seiten der Bausparer. Wir haben in unseren Fällen vom Gericht Vorschläge zu Zahlung von 70- 90 % erhalten.

Urteile:

Laut Presseberichten hat das Amtsgericht Nürnberg mit Teilurteil vom 14.09.2017 – Az.: 31 C 160/17 die BSQ Bauspar AG zur Zahlung sämtlicher Bonuszinsen an den Bausparer verurteilt (noch nicht rechtskräftig).

Kündigung 10 Jahre nach Zuteilung nur mit Ausnahmen zulässig:
Immer wieder kündigen Bausparkassen Verträge, die zuteilungsreif, aber noch nicht voll angespart sind. Dazu stützen sich die Kassen auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB.

Der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinen Urteilen vom 21. Februar 2017 (BGH, XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16) nun deutlich gemacht, dass Bausparverträge im Regelfall 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar sind. Eine wichtig Ausnahme macht der BGH: Ist im Vertrag ein (Zins-)Bonus vereinbart, kann die Bausparkasse erst 10 Jahre nachdem der Kunde die Voraussetzungen für den Bonus erfüllt hat kündigen.

Justus rät:

Bausparer sollten eine Kündigung der Bausparkasse sofort fachanwaltlich prüfen lassen. Sollten Ihnen ebenfalls die Auszahlung der Bonuszinsen und die Erstattung der Abschlussgebühr nach Kündigung seitens der Bausparkasse verweigert worden sein, zögern Sie sich nicht, mit uns so schnell wie möglich in Kontakt zu treten.

Für unsere kostenfreie Erstberatung nutzen Sie einfach unser Kontaktformular oder rufen Sie uns gleich an.

foto: USA-Reiseblogger/pixabay

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