Urteile zum Widerruf von Lebensversicherungen

Urteile und aktuelle Rechtsprechung zum Widerruf von Lebensversicherungen: BGH, Urteil v. 16.10.2013, Az. IV ZR 76/11: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf in dem Fall nicht ausschließt, in dem der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben konnte.

Urteile zum Kündigungsrecht von Bausparkassen

Urteile zur Kündigung von Bausparverträgen (Übersicht): Wir haben Ihnen die wesentlichen Urteile zu vorzeitigen Kündigung von Bausaprverträgen in einer Urteilsübersicht zusammen gefasst. Die Urteilsübersicht wird laufend – auch durch eigene

BGH erlaubt Rückabwicklung von Lebensversicherungen nach Jahren

Versicherungsrecht: Urteil vom 7.05.2014, Az. IV ZR 76/119 Der Bundesgerichtshof entscheidet für Tausende Lebensversicherungskunden:  Rückabwicklung der Lebensversicherung ohne Abschläge:  Wer seine Police zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen und später gekündigt

Widerruf der Lebensversicherung

Lebensversicherung : Widerruf, Widerspruch, Kündigung, Rückabwicklung JUSTUS Rechtsanwälte wird von Finanztip als Fachkanzlei für den Widerruf Lebensversicherung empfohlen. Wir sind spezialisiert auf die Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen durch Widerspruch

Sparkassen: Widerrufsbelehrungen oft fehlerhaft

Widerrufsbelehrungen der Sparkassen

Landgericht München: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Sparkasse
Das Landgericht München hat sich mit einer Widerrufsbelehrung der Sparkasse in der Fassung Juli 2008 befasst und mit Urteil vom 10.12.2014 (Aktenzeichen 28 O 83/14) festgestellt, dass dem Verbraucher aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Belehrung auch heute noch ein Widerrufsrecht zusteht.

Kredit der Sparkasse jetzt widerrufen

Kredite der Sparkassen, die nach 2010 geschlossen wurden, können auch nach dem 21.06.2016 widerrufen werden:

In neueren Widerrufsinformationen der Sparkassen ( ab 2010) wird das Widerrufsrecht davon abhängig gemacht, dass das Kreditinstitut die für das Institut zuständige „Aufsichtsbehörde“ benennt.

Die Aufsichtsbehörde muss jedoch entweder in der Vertragsurkunde oder zumindest in den mit dieser fest verbundenen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit vollständiger Adressabgabe benannt werden.

Nach Meinung des Landgerichts Köln 15 O 452/16 v. 21.12.2017 reicht es nicht, wenn sich die „Aufsichtsbehörde“ bloß in einem von der beklagten Kreissparkasse vor dem eigentlichen Vertrag überreichten Merkblatt finden lässt. Richtig ist dies deshalb, weil die Kreissparkasse selber in ihrer Widerrufsinformation darauf hingewiesen hatte, die Aufsichtsbehörde müsse in der Vertragsurkunde zu finden sein.

Sie können daher in vielen Fällen auch nach dem 21.06.2016 noch heute ihre Immobiliendarlehen widerrufen!