Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4. November 2015 (Az.: 31 U 64/15) zum Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Kreditablösung:
Auch nach vorzeitiger Ablösung eines Kredits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist der Widerruf des Darlehens und die Rückforderung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung noch jahrelang möglich.
Dem Urteil des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Verbraucherin hatte im Jahr 2007 mehrere Darlehensverträge mit ihrer Bank abgeschlossen und diese fünf Jahre später vorzeitig abgelöst. Dafür berechnete ihr die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 49.000 Euro. Schließlich wiederrief die Klägerin 2014 die Darlehensverträge und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen.
Kein Vertrauensschutz für die Bank bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Ihre Klage hatte in der Berufung vor dem OLG Hamm Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden waren. Denn die Bank habe eine von der Musterbelehrung abweichende und damit fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Dadurch sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden, so dass der Widerruf auch noch sieben Jahre nach Abschluss der Darlehen möglich war. Da die Bank sich nicht an die gültige Musterbelehrung gehalten habe, können sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bank hätte die Möglichkeit gehabt, die Fehlerhaftigkeit ihrer Belehrung zu erkennen und hätte entsprechend nachbelehren können. Ebenso wenig stehe dem Widerruf entgegen, dass die Darlehen bereits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurden. Durch die zwischenzeitlich geschlossenen Aufhebungsverträge sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Durch den erfolgreichen Widerruf erhielt die Klägerin die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurück.
Widerruf nur noch bis zum 21.Juni 2016 möglich!
Verbraucher, die ihre zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen noch widerrufen und z.B. die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen möchten, sollten sich beeilen. Denn der Widerruf dieser Altverträge nach einer Gesetzesänderung nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich ist.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen als bundesweit tätige Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 030/44044966 oder hier