Den Widerrufsjoker bei Fernabsatz nicht aufgeben
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Immobilienkredite die zwischen 2002 und dem 10.06.2010 mit Banken abgeschlossen worden sind, können seitdem 21.06.2016 auch bei grober Missachtung der Widerrufsbelehrung grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Hingegen besteht bei Verträgen die zwischen dem 11.06.2010 und 20.03.2016 geschlossen worden sind, sofern der Darlehensgeber Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat, ein sog. „ewiges Widerrufsrecht“. Jegliche Immobilienkredite, die ab dem 21.03.2016 geschlossen worden sind müssen – selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Belehrungspflicht – spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen widerrufen werden.
Verträge im Wege des Fernabsatzes
Die Hoffnung für die Darlehensnehmer, die ihren Vertrag im erstgenannten Zeitraum (2002 – 10.06.2010) geschlossen haben, ist jedoch noch nicht gestorben. Möglicherweise existiert ein Widerrufsrecht immer noch, wenn der Vertrag zur damaligen Zeit im Fernabsatz geschlossen worden ist. Unter dem Begriff Fernabsatz versteht das Fernabsatzgesetz, dass sowohl Vertragsverhandlungen als auch Vertragsschluss ausschließlich durch ein Fernkommunikationsmittel (z.B. Internet, Telefon oder Post) stattfinden. Voraussetzung für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist ist dann, dass der Darlehensnehmer ein von beiden Parteien unterschriebenes Exemplar des Darlehensvertrags erhält. Diese notwendige Pflicht wurde von Banken, die mit dem Darlehensnehmer einen Vertrag im Fernabsatz geschlossen haben, in der Praxis regelmäßig nicht beachtet. Insbesondere die ING Diba als auch die DSL Bank sind dieser Pflicht oft nicht nachgekommen.
Durchsicht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Eine Vielzahl der Fälle nach Fernabsatz zeigt, dass die Verträge aus dem soeben geschilderten Zeitraum noch immer angreifbar sind. Überdies besteht bei Verträgen die zwischen dem 11.06.2010 und 20.03.2016 geschlossen worden sind keine zeitliche Befristung des Widerrufsrechts. Die Hinzuziehung eines Fachanwalts auf dem Bank-und Kapitalmarktrecht kann sich somit für Sie lohnen.