Widerrufsbelehrung der Sparkassen – Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

Laut Presseberichten hat das Landgericht Köln am 29.12.2015 entschieden, dass die verwendete Fußnote „² Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung darstellt. Die Bank kann sich danach selbst bei der Verwendung des sonst inhaltsgleichen Textes der Musterwiderrufsbelehrung nicht auf die Schutzwirkung derselben berufen.
Damit ist der Weg für Sparkassenkunden mit dieser Fußnote in der Widerrufsbelehrung frei für den erfolgreichen Widerruf des Darlehens.

Darlehen jetzt widerrufen

Darlehen oder Kredit jetzt widerrufen Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen: Der Widerrufsjoker Kostenfreie Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Widerruf von Immobiliendarlehen und anderen Darlehen auch nach dem 21.06.2016 sehr oft möglich: Für Immobiliendarlehen, die nach dem 1.1.2010 abgeschlossen wurden, ist auch heute noch der Widerruf möglich. In welchen Fällen ein Widerruf des Darlehens in Betracht

Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

Widerrufsbelehrungen der Sparkassen oft fehlerhaft Nach Pressemitteilungen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14) die Sparkasse zur Rückzahlung von 27.000,- €Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Der Kunde

Sparkassen: Widerrufsbelehrungen oft fehlerhaft

Widerrufsbelehrungen der Sparkassen

Landgericht München: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Sparkasse
Das Landgericht München hat sich mit einer Widerrufsbelehrung der Sparkasse in der Fassung Juli 2008 befasst und mit Urteil vom 10.12.2014 (Aktenzeichen 28 O 83/14) festgestellt, dass dem Verbraucher aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Belehrung auch heute noch ein Widerrufsrecht zusteht.

Kredit der Sparkasse jetzt widerrufen

Kredite der Sparkassen, die nach 2010 geschlossen wurden, können auch nach dem 21.06.2016 widerrufen werden:

In neueren Widerrufsinformationen der Sparkassen ( ab 2010) wird das Widerrufsrecht davon abhängig gemacht, dass das Kreditinstitut die für das Institut zuständige „Aufsichtsbehörde“ benennt.

Die Aufsichtsbehörde muss jedoch entweder in der Vertragsurkunde oder zumindest in den mit dieser fest verbundenen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit vollständiger Adressabgabe benannt werden.

Nach Meinung des Landgerichts Köln 15 O 452/16 v. 21.12.2017 reicht es nicht, wenn sich die „Aufsichtsbehörde“ bloß in einem von der beklagten Kreissparkasse vor dem eigentlichen Vertrag überreichten Merkblatt finden lässt. Richtig ist dies deshalb, weil die Kreissparkasse selber in ihrer Widerrufsinformation darauf hingewiesen hatte, die Aufsichtsbehörde müsse in der Vertragsurkunde zu finden sein.

Sie können daher in vielen Fällen auch nach dem 21.06.2016 noch heute ihre Immobiliendarlehen widerrufen!