ING-DiBa AG: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in vielen Verträgen

ING-DiBa AG: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in vielen Verträgen

In den uns vorliegenden Fällen aus den Jahren 2008 und 2009 hat die ING-DiBa AG fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Der Widerruf dieser Immobiliendarlehensverträge ist auch heute noch möglich. Im Ergebnis lassen sich dadurch erhebliche Finanzierungskosten einsparen, sodass wir Ihnen die kostenfreie Erstprüfung durch unsere spezialisierten Anwälte empfehlen.

Falsche Aufklärung über den Beginn der Widerrufsfrist

In den uns vorliegenden Fällen findet sich in der Belehrung die Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-Diba AG.“. Diese Formulierung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren lässt.

Klare Position des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichthof hat im Jahr 2009 entschieden, dass ein verständiger Kunde den Beginn der Widerrufsfrist bei einer solchen Belehrung nicht ermitteln kann, denn es entzieht sich seiner Kenntnis, wann der unterschriebene Vertrag bei der Bank eingeht, er kennt die internen Abläufe der Darlehensgeberin nicht.

Justus rät: Handeln Sie bis zum 21.06.2016

Der Widerruf in sog. Altverträgen, die von 2002 bis 2010 abgeschlossen wurden, ist nur noch bis zum 21.06.2016 möglich. Wir raten allen Betroffenen abgeschlossene Darlehensverträge durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht überprüfen zu lassen.

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