Landgericht Limburg verurteilte nun in einem aktuellen Fall Generali erneut zur Rückabwicklung zweier Lebensversicherungen.
Grund dafür sind Fehler in den Vertragsunterlagen der GeneraliLebensversicherung AG, wodurch die Kunden nicht ordentlich über ihr Widerrufsrecht unterrichtet wurden und die Frist somit nie zu laufen begann. Fehler der GeneraliLebensversicherung AG waren beispielsweise das Fehlen einer Belehrung über die nötigen Formerfordernisse der Widerspruchserklärung (vgl. § 5a VVG a.F.). Außerdem fehlte oft die Benennung der für den Fristbeginn maßgeblichen Unterlagen (Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG). – BGH, Urteil vom 23.03.2016 – IV ZR 122/14Problem: Berechnung des Anspruch für Versicherungsnehmer oft unmöglich
Der Versicherungsnehmer hat dann einen Anspruch auf die Rückzahlung seiner gezahlten Beiträge zuzüglich dergezogenen Nutzungen und abzüglich der tatsächlichen Kosten für das versicherte Risiko. Die Nutzungen entsprechen dem Wertzuwachs des Sparanteils der Beiträge. Um diese zu ermitteln, werden von den gezahlten Beiträgen die Abschluss-, Vertriebs-, Verwaltungs- und Risikokosten abgezogen, um den Sparanteil zu erhalten. Dieser wird sodann mit der Nettokapitalrendite des Versicherers verzinst (klassische Lebensversicherungen) oder mit dem aktuellen Fondswert des Vertrags verglichen (fondsgebundene Lebensversicherungen). Dabei sind jedoch die tatsächlichen Risikokosten für dei Versicherung von dem Wert abzuziehen, da in der Vergangenheit Versicherungsschutz genossen wurde. Diese Berechnung ist für Versicherungsnehmer oft unmöglich, da die Versicherungen die Zahlen verdeckt halten und nicht preisgeben, obwohl sie eigentlich seit 2008 auch verpflichtet wären die nötigen Zahlen für die Berechnung offen zu legen. Als Betroffener kann man sich durch zwei mögliche Arten wehren. Man kan eine Stufenklage erheben, mit dem Ziel Auskunft zu erhalten und danach Zahlung oder man beantragt ein mathematisches Gutachten um die Höhe des Anspruches zu errechnen.Generali weigerte sich Informationen herauszugeben
Die Kläger schlossen 2007 und 2008 Lebensversicherungsverträge mit der Generali (ehemals genannt Volksfürsorge) ab. Da sie bzgl. des Widerrufes falsch belehrt wurden, versuchten sie die Verträge zu widerrufen. Die Generali weigerte sich jedoch, die Verträge rückabzuwickeln und gabe auch keine weiteren Zahlen heraus. Um ihren Anspruch berechnen zu können, wählten die Kläger den Weg des privaten Gutachtens. Obwohl die Berechnung hauptsächlich auf Unterlagen der Generali selbst beruhte, zweifelte die Versicherung das Gutachten an, sodass das Gericht gezwungen war selbst ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Dadurch wurden erhebliche Kosten verursacht und zwar umsonst. Die Ergebnisse des privaten Gutachtens konnten voll und ganz durch den gerichtlichen Sachverständiger bestätigt werden.Der Schaden hat sich für die Generali somit nur vergössert. Sie muss den Vertrag rückabwickeln und die entstandenen Kosten des Rechtsstreits und der Gutachten tragen.
JUSTUS rät: Wenn Sie mit dem Gedanken spielen sich von Ihrer Lebensversicherung zu lösen, beraten wir Sie gerne und unterstützen Sie bei Ihrer Kündigung oder einem Widerruf Ihrer Versicherung. Lassen Sie ihre Widerrufsbelehrung von unseren Spezialisten kostenfrei prüfen. Wir teilen Ihnen auch mit, welchen Betrag Sie ggf. über dem Rückkaufswert beanspruchen können und welche Kosten auf Sie zu kommen. Das Verfahren nach Ablehnung eines Widerrufs wird von den Rechtsschutzversicherungen meist übernommen. Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus und laden Sie ihre Widerrufsbelehrung hoch. Foto: © stevepb/ pixabay.com[anwalt gebiet=Versicherungsrecht]