Urteilsbesprechung DSL Widerruf- LG Hamburg Urteil Az: 325 O 42/16
Der Bundesgerichtshof hatte schon am 12.07.2016 zwei Urteile verkündet, in welchem die verbraucherfreundliche Rechtsprechung klar zum Ausdruck kam. Beachtet werden musste dabei jedoch, dass sich die Urteile auf Darlehensverträge bezogen, die vor dem 10. Juni 2010 zwischen der Bank und einem Verbraucher geschlossen worden sind.
Die aktuelle Rechtsprechung des LG Hamburg zeigt jedoch, dass auch Verträge die nach dem Stichtag geschlossen worden sind, aufgrund fehlerhafter Belehrungen noch widerrufen werden können. Im konkreten ging es darum, dass die DSL Bank für die Widerrufsbelehrung die – zur Zeit des Vertragsschlusses – gültigen gesetzlichen Mustertexte verwendete und sich somit grundsätzlich auf die Gesetzlichkeitsvermutung berufen konnte. Jedoch verwendete die DSL Bank im Anschluss an die Belehrung unter der Überschrift „Verbindlichkeit des Antrags/Bindefrist“ folgenden Passus:
„Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertragsangebotes(sic) durch den Darlehensnehmer.“
Das Gericht führt aufgrund dessen wie folgt aus:
„Fehlerhaft ist die Belehrung nämlich deshalb, weil sie durch die auf der folgenden Seite mitgeteilte Bindung des Darlehensnehmers an seine Vertragserklärung in einer Weise entwertet wird, dass selbst ein verständiger und aufmerksamer Verbraucher nicht sicher erkennen kann, ob ihm ein Recht zum Widerruf des Verbraucherdarlehens zusteht.“
Auch moniert das Gericht das die beiden Fristen für die Vertragsbindung (ein Monat) und Widerruf (zwei Wochen) auseinander liegen. Dazu sagt es:
„Die Erklärung über die Bindefrist ist danach auch in zeitlicher Hinsicht geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu vermitteln, dass er von seinem Widerrufsrecht nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne.“
Das Hamburger Landgericht kassiert damit eine verbreitete Widerrufsbelehrung der DSL Bank aus der Zeit nach 2010 ein und eröffnet damit Klägern neue Möglichkeiten ihren Widerruf des Darlehensvertrags gerichtlich durchzusetzen.
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