Darlehensgebühren bei Bausparverträgen zurückfordern

BGH erklärt Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen für unwirksam

Darlehensgebühren als unwirksame Klauseln

Darlehensgebühren als unwirksame Klauseln

Bundesgerichtshof bleibt verbraucherfreundlich

Der Bundesgerichtshof hat am 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) entschieden, dass vorformulierte Klauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam sind. Das aktuelle Urteil reiht sich somit in eine Fülle von verbraucherfreundlichen Urteilen nahtlos ein.

Klage des Verbraucherschutzsverbandes erfolgreich

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen ist. Die gerügte Klausel der beklagten Bausparkasse hatte zum Inhalt, dass mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird. Der Kläger führte dabei aus, dass die Klausel gegen § 307 BGB verstößt.

Klausel ist nicht mit dem gesetzlichen Leitbild zu vereinen

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Klägers an und ging davon aus, dass die Klausel nicht mit dem gesetzlichen Leitbild zu vereinen ist. Bei diesen Darlehensgebühren handelt es sich um eine sog. Preisnebenabrede, die einer gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegt. Die Unvereinbarkeit der Klausel mit dem gesetzlichen Leitbild wurde dabei dadurch begründet, dass die Klausel – abweichend von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB – nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Überdies wird durch die Entgeltklausel der Aufwand für die Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt, die eigentlich in den Pflichtenkreis des Verwenders der Klausel (Bausparkasse) fallen. Ferner konnte man auch keine finanziellen Ausgleiche für die Darlehensgebühr wie z.B. günstige Darlehenszinsen für den Kunden erkennen.

Optimierung des Bausparvertrages, Darlehensgebühren jetzt zurückfordern:

Für viele Kunden kann die Entscheidung von Vorteil sein. Da vorliegend ein Verbraucherschutzverband geklagt hat, sind die Bausparer verpflichtet in der Zukunft auf die Verwendung dieser Klausel zu verzichten. Kunden die ein Darlehen mit Darlehensgebühren von der Bausparkasse haben, können hingegen die Rückzahlung verlangen.

Verjährung:

Wir prüfen gern für Sie, ob ein Anspruch auf Rückzahlung von regelmäßig 2 % der Darlehenssumme besteht und setzten diesen Anspruch durch. Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren nach Kenntnis, so dass nicht zu lang gewartet werden sollte.

Für die kostenfreie Erstberatung füllen Sie einfach unverbindlich unser Kontaktformular aus oder rufen uns an.

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