Nach Erklärung des Widerspruchs, Rücktritts oder Widerrufs – ggf. verbunden mit gerichtlicher Feststellung der Wirksamkeit der Erklärung – wird die Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung rückabgewickelt. Im Rahmen der Rückabwicklung werden Ihnen sämtliche eingezahlte Beiträge zzgl. einer Nutzungsentschädigung sowie abzüglich des Risikoanteils, der Verwaltungs- und Abschlusskosten erstattet.
Bei der Rückabwicklung einer Lebens- oder Rentenversicherung erhalten Sie durch die Auszahlung der Nutzungsentschädigung mehr zurück, als Sie ursprünglich eingezahlt haben.
Dies kann v.a. bei langen Versicherungslaufzeiten mit dementsprechend hohen Einzahlungen wirtschaftlich sehr lukrativ sein, da die Zinserträge in der Regel zwischen 4-7 % liegen.
Woher weiß ich, in welcher Höhe mir eine Nutzungsentschädigung zusteht?
Nutzungen sind nur herauszugeben, soweit diese tatsächlich gezogen wurden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2016 – IV ZR 343/14). Die bedeutet, dass die Versicherung bei einer Rückabwicklung nur jeweils das herauszugeben hat, was Sie tatsächlich mit den Anlegergeldern erwirtschaften konnte. Dies bedarf einer Berechnung im jeweiligen Einzelfall, da die Höhe der Nutzungsentschädigung von verschiedenen Faktoren wie dem Versicherungsunternehmen, der Anlageart, Versicherungslaufzeit und der Höhe der eingezahlten Beiträge abhängig ist.
Ein Rechenbeispiel für eine Rückabwicklung der Lebensversicherung:
Bei Versicherungsunternehmen X wurde im Jahr 2004 eine Lebensversicherung mit einer Dynamik von 5% abgeschlossen, welcher im Jahr 2016 widersprochen wurde. Die insgesamt eingezahlten Beiträge belaufen sich auf beinahe 20.000,00 €. Hiervon wurden die Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten abgezogen. Ein Rückkaufswert wurde noch nicht ausgezahlt.
In diesem Fall belaufen sich die gezogenen Nutzungen der Versicherung auf annährend 5.000,00 €, sodass der Versicherungsnehmer ca. 25.000,00 € zurückerhält.
Berechnung der Nutzungsentschädigung durch Gutachter:
Wir arbeiten eng mit Kreditsachverständigen zusammen, die die Ihnen zustehende Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung Ihrer Versicherung kostengünstig berechnen können. Eine solches Gutachten sollt in der Regel vor Rückabwicklung des Versicherugnsvertrages beauftragt werden. Setzen Sie sich hierzu gerne mit uns in Verbindung.
Pingback: Steuern bei Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen - Widerruf und Kündigung: JUSTUS Rechtsanwälte