Lebensversicherung auch 6 Jahre nach Kündigung widerrufen

KG Berlin: Lebensversicherungsvertrag kann auch 6 Jahre nach der Kündigung widerrufen werden.

Das Kammergericht Berlin bestätigte in seinem Urteil vom 28. Februar 2017 (AZ 6U 65/16) dass eine Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages auch 6 Jahre nach Kündigung aufgrund eines Widerrufs erfolgen kann.
6 Jahre nach Kündigung Lebensversicherung widerrufen

Widerruf von Lebensversicherung

 

 

Rückzahlungsansprüche von Versicherungsnehmer geltend gemacht

Der Kläger, ein Versicherungsnehmer, schloss im Juni 2004 einen Versicherungsvertrag für die Rente ab, den er im Jahr 2008 kündigte. Die Versicherung zahlte ihm lediglich den Rückkaufswert, inklusive Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven, aus. Der Versicherungsnehmer berief sich 6 Jahre später auf ein ihm, aufgrund einer falschen Widerrufsbelehrung, zustehendes Widerrufsrecht und machte restliche Rückzahlungsansprüche aus der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages geltend.

 

Entscheidung des Gerichts zum Widerruf des Lebensversicherungsvertrags nach Kündigung

Die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben, da sie nicht drucktechnisch hervorgehoben war. Somit war sie unrichtig.
Dem Versicherungsnehmer steht somit ein andauerndes Widerrufsrecht zu, solange dieser nicht ordnungsgemäß belehrt wird.
Die späte Geltendmachung des Widerrufsrechts verstößt ferner nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung viel Zeit vergangen ist. Eine weitere Verwirkung ist möglich, falls noch besondere Umstände, wie zum Beispiel Bösgläubigkeit des Versicherungsnehmers, hinzukommen.

Aus einer Rückabwicklung folgt die Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen. Das Gericht entschied, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf den erzielten Gewinn, ohne einen Abzug der Abschluss- oder Verwaltungskosten, zusteht.

Justus rät:

Auch die Widerrufsbelehrung von Ihrem (bereits gekündigten) Lebensversicherungsvertrag könnte nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und fehlerhaft sein. Lassen Sie es von uns überprüfen, da es auch Ihnen die Möglichkeit einer Rückabwicklung bietet!

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 BerlinTel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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