Die Nürnberger Versicherungsgesellschaft vermittelt Versicherungen verschiedener Art, insbesondere auch Lebens- und Rentenversicherungen. Oft besteht auch heute noch die Möglichkeit bei alten Versicherungsverträgen der Nürnberger Versicherung der Erklärung auf Abschluss des Vertrages zu widersprechen.
Betroffen sind Versicherungsverträge der Nürnberger Versicherung zwischen 1994 und Ende 2007. Nach alter Gesetzeslage im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erlosch gemäß des Gesetzeswortlautes in § 5a Absatz 2 VVG alte Fassung (a.F.) bei den im Policenmodell geschlossenen Versicherungsverträgen mit der Nürnberger Versicherung – trotz fehlerhafter Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht – das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie. Ein Vertragsschluss im Policenmodell setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer erst nach seinem Antrag auf Vertragsabschluss die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhielt. Der Versicherungsvertrag kam in diesem Fall zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen widersprach.
Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11), welcher damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgt, verstößt die Regelung in § 5a Absatz 2 VVG a.F. gegen die Lebensversicherungsrichtlinie. Demnach ist die Befristung bei unzureichender Belehrung unwirksam. Als Folge dessen, begann die Widerspruchsfrist nie zu laufen, weswegen auch heute noch der Widerspruch erklärt werden kann. Ein Widerspruch ist auch bei bereits gekündigten Verträgen noch möglich. Die Rechtsfolgen einer Kündigung, bei welcher der Versicherungsnehmer nur den Rückkaufswert zurückerhält, unterscheiden sich von denen eines Widerspruches, welcher in seinen Rechtsfolgen für den Versicherungsnehmer wesentlich günstiger ist. Folge einer Widerspruchserklärung ist die Rückzahlung sämtlicher gezahlter Beiträge zzgl. Zinsen in Höhe von 4-7%, abzüglich des Risikozuschlages.
Teilweise erfolgt(e) jedoch eine Neubelehrung bzw. Nachbelehrung durch die Nürnberger Versicherung über das Widerspruchsrecht. Ob eine solche Neubelehrung über das Widerspruchsrecht überhaupt zulässig ist, ist mehr als fraglich.
Sie bietet dem Versicherungsnehmer aber die Möglichkeit, innerhalb einer vierzehntägigen Frist, den Widerspruch zu erklären und damit ein aufwändiges gerichtliches Vorgehen gegen die Nürnberger Versicherung zu vermeiden. Dies ist insbesondere ratsam, wenn der bereits ausgezahlte Rückkaufswert wesentlich geringer als die vorgenommenen Einzahlungen war bzw. wenn der Rückkaufswert wesentlich geringer wäre, wenn die Versicherung jetzt gekündigt werden würde. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn die Versicherungsdauer nur kurze Zeit betrug bzw. die Versicherung erst vor ein paar Jahren abgeschlossen wurde.
Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn die Nürnberger Versicherung dem Versicherungsnehmer auf den Widerspruch hin ein Zahlungsangebot unterbreitet, das nicht den o.g. Rechtsfolgen eines Widerspruchs entspricht und diverse Abzüge enthält. In diesem Fall raten wir Ihnen, dieses nicht anzunehmen und sich mit uns in Verbindung zu setzen.
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