Streitwert – Berechnung beim Darlehenswiderruf
Bislang gab es unterschiedliche Rechtsprechung, wie der Streitwert beim Darlehenswiderruf zu bestimmen sei, was erhebliche Unsicherheiten bei der Berechnung des Prozessrisikos und der Kosten mit sich brachte. Teilweise haben Gerichte vertreten, dass der Streitwert beim Darlehenswiderruf nach den ausstehenden Jahreszinsen zu berechnen sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Entscheidungen (BGH 11. Zivilsenat, 4. März 2016, Az: XI ZR 39/15; BGH 11. Zivilsenat, 12. Januar 2016, Az: XI ZR 366/15) entschieden, wie der Streitwert bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages zu berechnen ist, wenn der Darlehensnehmer eine Feststellungsklage erhebt.
- Alle Zins- und Tilgungsleistungen (auch Sondertilgungen), die der Darlehensnehmer auf das Darlehen erbracht hat, werden addiert und bilden den Streitwert.
- Ein Anspruch auf Nutzungsersatz bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
- Macht der Darlehensnehmer auch einen Anspruch auf Freigabe der Grundschuld geltend, ist für diesen Anspruch der Nennwert der Grundschuld anzusetzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Entscheidungen (BGH 11. Zivilsenat, 4. März 2016, Az: XI ZR 39/15; BGH 11. Zivilsenat, 12. Januar 2016, Az: XI ZR 366/15) entschieden, wie der Wert bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages zu berechnen ist, wenn der Darlehensnehmer eine Feststellungsklage erhebt.
Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert oder Gegenstandswert:
Der Gegenstandswert ist wichtig, da sich hiernach sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltskosten berechnen. Lassen Sie sich von ihrem Rechtsanwalt immer vor Beauftragung und schon in der Erstberatung über die aussergerichtlichen Kosten und das Prozesskostenrisiko aufklären.