Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung?
Bei einem Widerspruch von Lebensversicherungen stehen den Versicherten die bereits eingezahlten Prämien zu. Zusätzlich zu den eingezahlten Beiträgen schuldet der Versicher auch die Herausgabe Gewinne und Nutzungen, die er mit den Prämien erzielt hat. Diese Nutzungsentschädigung besteht aus einem Prozentsatz seit Zahlung der Prämie, welcher in der Höhe umstritten ist.
In der Regel beträgt die Nutzungsentschädigung bei Lebensversicherungen 4 – 7 % der Rückzahlung. Mit einer pauschalen Forderung von 5% kann oft schon eine Eingung erzielt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte in den Jahren 2014 und 2015 mehrere Urteile zum Widerruf von Lebensversicherungen und stzte sich hier auch mit der Höhe der gegeseitigen Ansprüche auseinander.
Wurde die Höhe der Nutzungsentschädigung in früheren Entscheidungen pauschal auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geschätzt, setzt das Urteil des Bundesgerichtshofes aus 2015 (Az. IV ZR 384/14) andere Maßstäbe. Nun soll der Versicherungsnehmer anhand der tatsächlich erzielten Gewinne der jeweiligen Versicherungsgesellschaft berechnen, welcher Nutzungsersatz ihm zusteht.
Zitat der Pressestelle des Bundesgerichtshofs:
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden. Es hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden kann“ (Pressemitteilung des BGH Nr. 131/15 vom 29.7.2015 zum Urteil vom 29. Juli 2015)
Voraussetzung ist die Erstellung eines Privatgutachtens:
Wir arbeiten eng mit einem Versicherungsaktuar (Gutachter) zusammen, der jeweils individuell und kostengünstig die Nutzungsentschädigunng berechnet. Nur so können wir für Sie beurteilen, ob sich der Widerruf lohnt und einen schlüssig nachgewiesenen Betrag bei der Verischerung geltend machen.