MLP Lebens- und Rentenversicherungen vor August 2001: Widerspruch heute noch möglich

MLP Lebens- und Rentenversicherungen

MLP und der Widerrufsjoker

MLP Widerspruchsbelehrungen vor 2002 sind oft fehlerhaft, so dass unrentable Lebens- und Rentenversicherungen noch heute rückabgewickelt werden können:

Die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. muss einen Hinweis auf die einzuhaltende Form, im konkreten Fall die Schriftlichkeit, enthalten. Ein bloßer Hinweis darauf, dass der Widerspruch abzusenden ist, genügt nicht. Das OLG Karlsruhe entschied aktuell, dass ein Versicherungsnehmer 10 Jahre später einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung rückabwickeln kann, da sein Lebensversicherer in der Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht auf die einzuhaltende Form hingewiesen hat.

Nach Auswertung der uns vorliegenden Lebens- und Rentenversicherungsverträge mit und ohne Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) des Finanzdienstleisters MLP, der MLP Lebensvericherung AG, Heidelberger Leben sind die dort vor dem 1.August 2001 verwendeten Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft, da die Belehrungen keinen Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (kein Fax und keien Email) des Widerrufs enthalten.
Somit sind nach unserer Auffassung die meisten Lebens- und Rentenversicherungen der MLP Lebensversicherung AG oder vermittelt durch die MLP, welche vor dem 1.08.2001 zustande gekommen sind, noch heute widerrufbar. Ein gutes Beispiel ist die Heidelberger Leben.

OLG Karlsruhe vom 22.05.2015, Az. 12 U 122/12

Das OLG Karlsruhe stellte mit Urteil vom 22.05.2015 fest, dass eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F., die keinen Hinweis auf die notwendige Schriftform des Widerspruchs enthält, fehlerhaft ist.
Der zu Grunde liegende Fall ist auf die genannten MLP Versicherungsfälle anwendbar. Ob hier auch die MLP AG Partei war entzieht sich unserer Kenntnis.

Der Versicherungsnehmer hatte ab dem 1. Juli 2001 einen Vertrag für eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Todesfall-Risikoschutz abgeschlossen. Bis August 2007 zahlte der Versicherungsnehmer Beiträge, anschließend stellte er die Versicherung beitragsfrei. Der Todesfall-Risikoschutz wurde dabei aufrecht erhalten.

Mitte des Jahres 2011 kündigte der Versicherungsnehmer den Vertrag und erhielt den vom Versicherer errechneten Rückkaufswert. Im September 2011 forderte der Kunde seinen Anbieter auf, diesen Rückkaufswert nicht nur neu zu berechnen, er widerrief auch den kompletten Versicherungsvertrag – gut 10 Jahre nach dessen Abschluss und verlangte zusätzlich die Rückzahlung der geleisteten Beiträge und Schadensersatz. Er begründete die Zulässigkeit dieses späten Widerrufs damit, dass er über das Widerspruchsrecht (§ 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.) nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein: „Absendung“ ist kein ausreichender Hinweis

Dem Vertrag lag das sogenannte Policenmodell zugrunde. Im Versicherungsschein, der dem Kunden nebst Versicherungsbedingungen und übrigen Verbraucherinformationen zugesandt wurde, vermerkte der Versicherer die Belehrung über den Widerspruch:

„Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

Das OLG Karlsruhe urteilte zugunsten des Versicherungsgenehmers. Der Hinweis „Absendung“ ist nicht hinreichend, um deutlich zu machen, dass der Widerruf schriftlich zu erfolgen hat. Abgesendet werden zwar nach allgemeinem Sprachgebrauch keine mündlichen Erklärungen, abgesendet werden aber die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gängigen E-Mails und auch Telefaxe, die dem Erfordernis der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB a. F. nicht genügen, begründete das Gericht die Zulässigkeit seines Widerrufs.

Kündigung und Verjährung haben für Widerspruchsrecht keine Bedeutung

Das Fehlen der ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung hat auch zur Folge, dass die Forderungen des Versicherungsnehmers nicht verjährt sind, er also auch 2011 noch ein Widerspruchsrecht hatte. Der Versicherer muss nun auch die Versicherungsprämien zurückzahlen, mit einigen Abzügen für den Versicherungsnehmer, da der Todesfall-Risikoschutz auch nach der Beitragsfreiheit bestand.

Auch das der Vertrag bereits vor dem Einreichen des Widerspruchs gekündigt wurde, änderte nichts an der Tatsache, dass der Versicherer in die Verantwortung genommen wurde. „Ein Widerruf sei auch nach ausgesprochener Kündigung möglich, hiervon gehe auch der Bundesgerichtshof aus“, heißt es im Urteil. Da der Versicherungsnehmer also nicht ordnungsmäß belehrt wurde, fehlte ihm die Möglichkeit, zwischen Kündigung und Widerruf korrekt zu wählen.

Kostenfreie Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung
Wir prüfen Ihren Versicherungsvertrag und ihre Widerrufsbelehrung kostenfrei, schnell und einfach.
Wir teilen Ihnen transparent die enstehenden Kosten mit und ob sich der Widerspruch bzw. Widerruf für Sie wirtschaftlich lohnt.
Für die Prüfung des Widerrufs- oder Widerspruchsrechts und schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular oder senden uns eine Email. 
Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

Spread the word. Share this post!