Widerspruch bei der HUK Coburg noch möglich
Falsche Widerspruchsbelehrungen
Nach diversen Schätzungen von Verbraucherzentralen enthalten mehr als die Hälfte aller Lebensversicherungsverträge die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31.12.2007 auch mit der HUK Coburg abgeschlossen worden sind, fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen, sodass Sie als Verbraucher dem Versicherungsvertrag noch heute widersprechen können.
Versicherungsverträge wurden in diesem Zeitraum nach dem sog. Policenmodell, welches davon ausging, dass der Verbraucher die wesentlichen Vertragsinformationen erst mit Vertragschluss und nicht schon bei Antragsstellung erhielt. Erhielt er im Rahmen der Zusendung nicht alle oder fehlerhafte Informationen begann die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Hinzukommt, dass durch die Rechtsprechung die absolute einjährige Widerspruchsfrist (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.) für unzulässig erklärt worden ist, sodass man grundsätzlich von einem „ewigen Widerspruchsrecht“ ausgehen kann.
Alte Lebensversicherungen der HUK Coburg sind teuer
Vergleicht man die alten Lebensversicherungsverträge der HUK Coburg mit den heutigen Konditionen für Lebensversicherungsverträge ist erkennbar, dass die aktuellen Konditionen deutlich attraktiver und vorteilhafter für Sie als Verbraucher sind. Das liegt auch daran, dass u.a. die HUK Coburg im Rahmen der alten Versicherungsverträge die Versicherungssumme an ein riskantes Finanzgeschäft gekoppelt hat. Jedoch blieben die erhofften Renditen für diese Investitionen regelmäßig aus.
Der Widerspruch der HUK Coburg Lebensversicherung ist im Vergleich zu einer Kündigung dieser deutlich attraktiver. Das liegt insbesondere daran, dass der Rückkaufswert, der durch eine Kündigung an Sie ausgezahlt wird, relativ gering sein wird, hingegen der Widerspruch zur Folge hat, dass alle bisher eingezahlten Beiträge zzgl. eines möglichen Nutzungsersatzes an Sie zurückgewährt werden müssen.
Fehler im Rahmen der Widerspruchsbelehrung
Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch ist, dass der Versicherer Sie nicht über Ihr Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt hat. Unter „nicht ordnungsgemäß“ versteht man in diesem Zusammenhang „nicht gesetzesgemäß“. Die HUK Coburg verlangte in ihren Belehrungen regelmäßig, dass der Widerspruch der Schriftform (Unterschrift) entsprechen muss. Hingegen ist in einem gewisen Zeitraum nur die sog. Textform ausreichend gewesen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. IV ZR 211/14).
Zu beachten ist indes, dass stets von Fall zu Fall entschieden wird. Eine sorgsame und akribische Überprüfung des Vertrages durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder spezialisierten Rechtsanwalt ist somit unumgänglich.
Ein Widerspruch ist auch noch nach Beendigung und Auszahlung der Versicherung möglich. In den meißten Fällen wird der Rechtsschutzfall, also die Durchsetzung der Ansprüche nach zurückgewiesenem Widerspruch von den Rechtsschutzevrsicherungen übernommen.
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