Widerspruch gegen Lebensversicherungen der DBV Winterthur
Widerspruchsrecht als scharfes Schwert
Lebensversicherungen sind mittlerweile in fast jedem Haushalt in Deutschland zu finden. Gepriesen mit einer hohen Rendite schlossen Verbraucher regelmäßig Lebensversicherungen ab. Die erhofften Renditen treten jedoch nicht immer ein. Aufgrund dessen ist für immer mehr Haushalte die Lebensversicherung eine finanzielle Belastung als eine gewinnbringende Investition. Ein Kündigung und die damit verbundene Auszahlung des sog. Rückkaufswerts sind finanziell nicht lukrativ. Jedoch kann ein mögliches Widerspruchsrecht unverhofft dem Versicherungsnehmer behilflich sein.
Die DBV Winterthur ist betroffen
Lebensversicherungsverträge die zwischen 1994 und 2007 geschlossen worden sind, konnten innerhalb von 30 Tagen widersprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß belehrt worden ist. In dem genannten Zeitraum kamen Verträge regelmäßig nach dem sog. Policenmodell zustande. Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung hat zur Folge, dass ein sog. ewiges Widerspruchsrecht entsteht, sodass auch noch heute Altverträgen widersprochen werden kann.
Unter anderem ist die DBV Winterthur eine der Versicherer gewesen, die in dem genannten Zeitraum nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hat. Folglich besteht auch noch heute gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen die Altverträge der DBV Winterthur.
Folgen des Widerspruches und Hinzuziehung eines Fachanwalts
Ein erfolgreicher Widerspruch gegenüber den Verträgen der DBV Winterthur hätte zur Folge, dass die gesamten eingezahlten Prämien an den Versicherungsnehmer herausgegeben werden müssen. Vergleicht man dies mit einem möglichen bloßen Rückkaufswert, ist der Widerspruch finanziell deutlich lukrativer. Aufgrund dessen lohnt sich ein Blick in die Verträge der DBV Winterthur unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Kapitalmarktrecht.
Hier gelangen Sie zur kostenfreien Erstberatung durch einen Fachanwalt oder spezialisierten Rechtsanwalt.
Spezialisierte Rechtsanwälte:
Pingback: Widerruf der Lebensversicherung - Widerruf und Kündigung: JUSTUS Rechtsanwälte