Bausparer nach der BGH Entscheidung

Rechtslage der Bausparer bei Kündigungen nach BGH vom 21.02.2017

 

  • Bausparkassen können Bausparverträge wirksam kündigen, bei denen die Bausparsumme komplett angespart ist.
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Februar 2017 (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). können Bausparkassen auch Verträge kündigen, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Bausparkassen können sich lästigen Bausparverträgen entledigen

Lange haben tausende Bausparer auf die Stellung des Bundesgerichtshofs zur Kündigungsthematik bei Bausparverträgen gewartet und wurden nun enttäuscht. Der Bundesgerichtshof entschied im Rahmen von zwei Fällen (Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) zugunsten der Bausparkassen. Damit schließt sich der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an, die sich schon zuvor für ein Kündigungsrecht bei Altverträgen für Bausparer aussprachen.

Bausparkassen können sich auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Kündigungsgrund berufen

Dem Pressebericht des Bundesgerichtshofs kann entnommen werden, dass auf Bausparverträge das Darlehensrecht anwendbar ist, da in der sog. Ansparphase der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin ist. Ein Rollenwechsel findet demnach erst statt, wenn das Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird. Aufgrund dieser Feststellung ging der Bundesgerichtshofs davon aus, dass konsequenterweise die Bausparkassen sich auch auf § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) berufen können.

Dazu führt der Bundesgerichtshof in seinem Pressebericht aus:

„Der XI. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.“

Enttäuschung für viele Verbraucher

Die Hoffnungen vieler Bausparer sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enttäuscht worden. Gerade in der Niedrigzinsphase versprachen alte – noch nicht voll besparte – Bausparverträge eine gute Rendite für die Verbraucher. Aber:

Bausparer sollten weiterhin Kündigungen von Bausparkassen genau prüfen lassen, denn die Entscheidung des BGH regelte nur einen Kündigungsgrund

Der Bundesgerichtshof entschied am 21.02.2017, dass Bausparkassen sich auf den Kündigungsgrund aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen können, um sich von lästigen alten Bausparverträgen loszueisen (vgl. Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Die Entscheidung war für viele Bausparer enttäuschend und zugleich hart, da in der aktuellen Niedrigzinsphase die alten Bausparverträge für die Bausparer eine lukrative Geldanlage darstellten. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Urteile nur mit dem Kündigungsgrund aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschäftigten.

Bonuszins darf zur Vollbesparung nicht hinzugerechnet werden

In einem anders gelagerten Fall entschied das OLG Celle zugunsten der Verbraucher (vgl. Urteil vom 28.12.2016, Az.: 3 U 232/16) und somit gegen die Bausparkassen. Als Kündigungsgrund wurde § 488 Abs. 3 BGB angeführt. Die 10-jährige Zuteilungsreife fehlte – anders als bei der Entscheidung des BGH – beim vorliegenden Sachverhalt. Überdies lag auch noch keine Vollbesparung vor. Um zu einer Vollbesparung zu gelangen, addierten die Bausparkassen den Bonuszins auf die bereits angesparte Summe, damit gesagt werden konnte, dass die Bausparsumme erreicht worden sei.

Dieser perfiden Taktik erteile das OLG Celle jedoch eine Abfuhr. Die Vollbesparung konnte nicht durch Addition zukünftig anfallender Bonuszinsen konstruiert werden. Solange die Möglichkeit der Aufnahme eines Bauspardarlehens möglich sei, dürfe auch seitens der Bausparkasse nicht gekündigt werden, unabhängig davon wie wirtschaftlich unsinnig das Geschäft sei.

Kündigungsgründe explizit überprüfen lassen

Die Rechtsprechung des OLG Celle zeigt, dass trotz der Entscheidung des BGH nicht jegliche Kündigungen der Bausparkassen rechtens sind. Vielmehr muss immer genauestens überprüft werden, worauf die Bausparkasse die Kündigung des Bausparvertrags stützt.

Demnach sind insbesondere Kündigungen weiter unwirksam,

  • wenn noch gar keine Zuteilungsreife des Bausparvertrags vorliegt oder
  • wenn zehn Jahre Zuteilungsreife noch nicht erreicht sind und noch keine Vollbesparung vorliegt.

 

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