Falscher Rückkaufswert: Betroffen sind bereits gekündigte Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungs-verträge zwischen 1994 und Ende 2007.
Häufig wurden nach der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung dieser Verträge falsche Rückkaufswerte ausgezahlt bzw. die Versicherungssumme falsch berechnet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die Klauseln, welche der Rückkaufswertberechnung zugrunde gelegt wurden, für unwirksam erklärt (IV ZR 162/03; IV ZR 177/03; IV ZR 245/03; IV ZR 321/05). Insbesondere die Erhebung von Stornogebühren wurde für nicht rechtmäßig erklärt. Des Weiteren wurde der Erhalt eines Mindestrückkaufwertes festgelegt. Dieser bemisst sich auf knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge. Dagegen dürfen rechtmäßigerweise Verwaltungskosten und Risikobeiträge zum Abzug gebracht werden. Klauseln, die vorsehen, dass Beträge unter 10,00 € nicht an den Versicherten zurückgezahlt werden, sind jedoch wiederum unrechtmäßig.
Rückkaufswert, Achtung: Verjährung! Ihre Ansprüche verjähren drei Jahre nach der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung Ihres Fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages.
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in welchem die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung erklärt wurde. Haben Sie z.B. im Jahr 2012 die Kündigung des Vertrages erklärt, sind Ihre Ansprüche bereits Ende 2015 verjährt. Wurde die Kündigung im Jahr 2013 erklärt, haben Sie noch bis Ende 2016 Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Weist die Versicherung Ihre Ansprüche jedoch zurück, läuft die Verjährung weiter. In diesem Fall ist es dringend angeraten, einen Anwalt mir der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen. Wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie gerne.
Zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche können Sie folgende Musterformulare verwenden:
Kündigung – Musterformular zur Nachforderung des Rückkaufswertes
Musterformular-bezueglich-einer-neuberechnung-der-versicherungssumme