Athora Lebensversicherung, früher Berlinische LV widerrufen

Athora Lebensversicherung (Berlinische LV)- typische Fehler der Widerrufsbelehrungen

Athora Lebensversicherung

Viele Widerrufsbelehrungen der Berlinische Lebens-Versicherungs Gesellschaft (heute Athora) enthalten falsche Formulierungen oder Angaben. Davon sind insbesondere viele ältere Verträge von 1994 bis 2007 betroffen. Folge der falschen Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begann und die Versicherungsverträge heute noch widerrufen werden können. Die Berlinische Lebens-Versicherungs Gesellschaft war ein deutsches Versicherungsunternehmen, das heute seit Oktober 2015 als Athene Lebensversicherung AG firmiert ist.

Typische Fehler in den Widerrufsbelehrungen der Athora Lebensversicherung:

Es gibt genaue Vorgaben wie eine Widerrufsbelehrung auszusehen hat und was in ihr enthalten sein muss. Trotz dieser genauen Vorgaben haben sich über 80 % der Versicherer nicht daran gehalten und haben eigene Formulierungen gewählt und wichtige Angaben nicht beigefügt.

Der häufigste Fehler

Die Widerrufsbelehrung der Athora Lebensversicherung enthält keine Angaben zur nötigen Form des Widerrufs (Schriftform/Textform). Ein dahingehender Hinweis war jedoch nach der geltenden Gesetzeslage Pflicht (BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14).

Außerdem musste nach der Gesetzesreform im Jahr 2001 „Textform“ anstatt „schriftlich“ angeben werden. Die Berlinische Lebensversicherung verpasste es, dies in ihre Belehrung mit aufzunehmen. Ohne solch einen Hinweis ist der Versicherungsnehmer nicht genügend aufgeklärt und die Widerrufsbelehrung somit fehlerhaft.

Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Belehrungen der Berlinischen/ Athora Lebensversicherung ab dem Tag der Gesetztesreform vom 01.08.2001 bis viele Jahre später fehlerhaft sind.

Widerspruch trotz Kündigung

Auch eine Kündigung ist kein Grund seinem Versicherungsvertrag nicht zu widersprechen. Es können trotzdem noch Rückzahlunsansprüche geltend gemacht werden. Aus einer Rückabwicklung folgt die Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen. Das Gericht LG Berlin entschied in einem Urteil vom 28. Februar 2017 (AZ 6U 65/16) , dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf den erzielten Gewinn, ohne einen Abzug der Abschluss- oder Verwaltungskosten, zusteht.

JUSTUS rät:

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen sich von Ihrer Lebensversicherung zu lösen, beraten wir Sie gerne und unterstützen Sie bei Ihrer Kündigung oder einem Widerruf Ihrer Versicherung.

Lassen Sie ihre Widerrufsbelehrung von unseren Spezialisten kostenfrei prüfen. Wir teilen Ihnen auch mit, welchen Betrag Sie ggf. über dem Rückkaufswert beanspruchen können und welche Kosten auf Sie zu kommen. Das Verfahren nach Ablehnung eines Widerrufs wird von den Rechtsschutzversicherung meißt übernommen.

Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus und laden Sie ihre Widerrufsbelehrung hoch.

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