Alte Leipziger Bauspar AG kündigt ebenfalls Alt-Verträge
Derzeit ist eine Welle an Kündigungen alter Bausparverträge im Umlauf. Dies folgt dem Umstand, dass die Einzahler teilweise sehr hohe Zinsen bekommen und dies im Vergleich zur derzeitigen Zinslage ein für die Bausparkassen nachteiliger Zustand. Eine dieser Bausparkassen, die seit 2014 versucht die alten Bausparverträge zu kündigen ist die Alte Leipziger Bauspar AG. Hierbei stützt sich die Alte Leipziger Bauspar AG wie viele andere Bausparkassen auf ein „angebliches“ Kündigungsrecht. Die Alte Leipziger Bauspar AG wurde vor über 85 Jahren in Leipzig gegründet.
Die Kündigung durch die Alte Leipziger nicht akzeptieren
Die Bausparkassen möchten durch diese Kündigungen lediglich die hoch verzinsten Alt-Verträge, bei einer derzeit vorliegenden Phase von niedrigen Zinsen, „loswerden“. Hierbei beziehen sich die Bausparkassen zumeist auf ein ordentliches Kündigungsrecht aus § 489 I Nr. 2 BGB. Die Rechtsprechung tendiert aber dazu, dass dieses Kündigungsrecht in den meisten Fällen nicht besteht, da die Voraussetzung „vollständig empfangen“ des Darlehens nicht erfüllt sei (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 08.11.2016, Az. 17 U 185/15). Zumal weiterhin der § 489 BGB den Verbraucher schützen, dementsprechend nicht zu dessen Nachteil verwendet werden soll.
Die Alte Leipziger Bauspar AG verwendet weiterhin Schreiben, in welchen sie Ihren Kunden „auferlegt“ ein beigelegtes Formular ausgefüllt zurückzusenden. Antworten die Kunden nicht, so werde der Vertrag gekündigt.
BGH entscheidet dieses Jahr:
Demnächst wird zur genannten Streitigkeit seitens des Bundesgerichtshofs Stellung genommen. Die Rechtsprechungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte sind zunehmen im Sinne der Bausparer ausgefallen, sodass die Chancen gut stehen, dass auch der Bundesgerichtshof sich dieser Rechtsprechung anschließen wird.
Wir raten Ihnen sich ebenfalls gegen Kündigungen der Bausparkassen zu wehren und beraten Sie gerne über weitere vorzunehmende Schritte.
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte ist auf das Rechtsgebiet spezialisiert und unterstützt Sie dabei, sich erfolgreich gegen die Bausparkassen zu wehren.
Bausparer sollten sich daher sofort nach erhalt einer Kündigung an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Wir haben bereits Klagen gegen Kündigungen der Bausparkassen anhängig und sehen uns durch eine Vielzahl von Urteilen bestätigt.
Eine Urteilsübersicht zur Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen finden Sie hier