AFA AG und PrismaLife betrieblich verflochten?

Aufklärungspflichtiger Eigeninteresse durch personelle und betriebliche Verflechtung der AFA AG und PrismaLife AG

AFA und PrismaLife

Gesellschaftliche Struktur:

Die AFA AG ist ein Finanzvertrieb. Unter anderem bietet sie ihren Kunden fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen der in Lichtenstein ansässigen PrismaLife AG an. Dabei werden die Versicherungsverträge zumeist durch selbständige Berater der AFA AG vertrieben. Neben dem Abschluss des Versicherungsvertrages muss der Versicherungsnehmer zugleich auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Vermittler unterzeichnen, mit der die Vermittlungs- und Beratungsleistung abgegolten werden soll. Die Vereinbarung sieht häufig eine Provision von 4 – 6 % der Gesamtbeitragssumme des Versicherungsvertrages vor, zu zahlen in 60 oder 48 Monatsraten.

Der Vorstandsvorsitzende Sören Patzig gründete die AFA AG im Jahr 1992. Die AFA AG wirbt in ihrem Unternehmensprofil damit im Gegensatz zu anderen Finanzberatungen keinem Banken- oder Versicherungskonzern verpflichtet zu sein, sondern frei und unabhängig zu beraten.

Neben der AFA AG gründete der Vorstandsvorsitzende Sören Patzig auch die in Österreich ansässige Onesty Group. Dieser gehört u.a. Markus Brugger, bis Oktober 2014 CEO von Prisma Life und ebenso ehemaliger AFA -Vorstand an.

Die Onesty Group AG ist wiederum Aktionär der PrismaLife AG. Aus dem Geschäftsbericht der PrismaLife AG geht die Onesty Group GmbH als Muttergesellschaft hervor.

Interessenkonflikt

Es stellt sich daher die Frage, ob über die Gesellschaftlichen Verflechtungen im Rahmen der Beratung durch die Vermittler der AFA AG aufgeklärt werden muss.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person oder Gesellschaft zustande kommt, mit der er, der Makler, gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise „verflochten“ ist.

BGH: Kein Anspruch auf Maklerlohn bei institutionellem Interessenkonflikt:

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BGH (Urteil vom 01.03.2012, III ZR 213/11) entschieden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Maklerlohn wegen einer Verflechtung des Maklerunternehmens mit der Versicherungsgesellschaft nicht besteht. Für eine derartige Verflechtung genügte danach, dass ein institutionalisierter Interessenkonflikt vorliegt. Dieser wurde dadurch belegt, dass die Produkte des Versicherungsunternehmens mit dem Namen des Maklerunternehmens versehen waren. Zudem stand auch in der Vergütungsvereinbarung, dass das Maklerunternehmen die Produkte von dem Versicherungsunternehmen vertreibt. Danach war jedoch nicht mehr davon auszugehen, dass eine unabhängige Maklerleistung erbracht würde, sondern ausschließlich die Produkte von dem Versicherungsunternehmen empfohlen werden sollten. Danach wurde ein Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns abgelehnt.

JUSTUS rät:

Sollte die AFA AG oder in die Prisma Life AG mit einer Forderung aus der Vergütungsvereinbarung an Sie herantreten, so lassen Sie Ihre abgeschlossenen Versicherungsunterlagen und Vergütungsvereinbarungen von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Kontaktformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

 

Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin Grit Rahn

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