Abfindung – Auswirkungen auf Steuern, Unterhalt und Arbeitslosengeld
Bei Kündigungen erhalten manche Arbeitnehmer von ihrem ehemaligen Arbeitgeber einen Geldbetrag, welcher als Abfindung bezeichnet wird.
Manch ein Arbeitgeber ist freiwillig bereit zur Zahlung. Hierfür werden dann Vergleichsverhandlungen oder Aufhebungsverträge zu Rate gezogen.
Bei der Auszahlung ist allerdings zu beachten, dass bestimmte Auswirkungen auf Steuern, Unterhalt und Arbeitslosengeld entstehen.
Steuern
Die Abfindung unterliegt der Einkommensteuer. Gemäß §34 EStG können Sie aber steuerrechtliche Vorteile genießen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass in den Vergleichsverhandlungen bzw. den Aufhebungsverträgen deutlich erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von sich aus Arbeitsverhältnis beendet hat und die Kündigung nicht vom Arbeitnehmer eingereicht wurde.
Unterhalt
Einige Menschen müssen an den ehemaligen Lebenspartner und die gemeinsamen Kinder Unterhalt zahlen. Häufig kommt die Frage auf, ob bei der Auszahlung des Vergleichsgeldes Abzüge entstehen, weil ein Teil hiervon vom Arbeitnehmer als Unterhalt ausgezahlt werden muss.
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den monetären Verdienstausfall anderweitig ausgeglichen hat.
Dementsprechend ist die Vergleichszahlung dazu zu benutzen den vorherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Hierdurch kann der Arbeitnehmer nicht die Unterhaltszahlung verweigern, weil er arbeitslos geworden ist.
Arbeitslosengeld
Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrechtzuerhalten, sind besondere Tricks und Kniffe zu beachten.
Auch hierfür ist es notwendig in den Vergleichsverhandlungen bzw. Aufhebungsverträgen klarzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet wurde. Dementsprechend wird ein Selbstverschulden des Arbeitnehmers ausgeschlossen.
Die Abfindung in ihrer Höhe muss auch speziell gestaltet sein, damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht untergeht.
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