R+V Versicherung: Lebensversicherung lukrativ widerrufen

Widerruf der Versicherungsverträge mit der R+V Versicherung

Widerrufsjoker bei Lebensversicherungen

Widerrufsjoker bei Lebensversicherungen

Viele Widerrufsbelehrungen der R+V Versicherung enthalten falsche Widerrufsbelehrungen. Davon sind insbesondere viele ältere Verträge bis ca. 2007 betroffen. Folge der falschen Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begann und die Versicherungsverträge heute noch widerrufen werden können.

Die Widerrufsbelehrungen der R+V Versicherung enthalten unter dem Punkt „Widerrufsrecht“ regelmäßig die folgenden Sätze:

„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform, d.h. durch Brief, Telefax oder E-Mail widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. V. 02.02.2011, VIII ZR 103/10) ist das Wort „frühestens“ als Fristbeginn irreführend, da dem Verbraucher nicht klar wird, wann genau die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Es wird ihm lediglich klar, dass die Frist jetzt oder später zu laufen beginnen kann. Wovon der Beginn des Fristlaufes im konkreten Fall abhängt, wird dabei nicht ausreichend deutlich.

Ebenso irreführend ist laut BGH der Wortlaut „…in Textform, d.h. durch Brief, Telefax oder E-Mail…“, da die Textform gerade nicht durch die in der Widerrufsbelehrung der R+V Versicherung genannten Formen der Widerrufserklärung abschließend erfasst ist. So ist z.B. auch ein Widerruf per Computerfax oder eine persönliche Übergabe der Widerrufserklärung möglich. Korrekterweise hätte statt „d.h.“ daher „z.B.“ stehen müssen, um dem Verbraucher deutlich zu machen, dass es sich um keine abschließende Aufzählung der Widerrufsmöglichkeiten handelt und ihm weitere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Widerruf zu erklären.

Widerrufswert weit höher als der Rückkaufswert:

Als Rechtsfolge des Widerrufs kann der Verbraucher von der R+V Versicherung sämtliche eingezahlte Beträge zuzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückfordern. Des Weiteren muss die R+V Versicherung die Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherungsvertrages zurückerstatten.

Achtung:

Auch nach Kündigung oder Abwicklung des R+V Versicherungsvertrages kann ein Widerruf noch hueite erfolgen. Der Versicherungsnehmer hat dann einen weit höheren Zahlungsanspruch als nur den erhaltenen Rückkaufswert.

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