Erfolg gegen AFA AG und PrismaLife

Wir konnten wieder erfolgreich einen Versicherungsnehmer der PrismaLife AG gegen die Klage der Vermittlungfirma AFA AG  verteidigen.

Ferner konnten wir durch Widerklage sämtliche eingezahlten Beiträge unserer Mandantin in die fondsgebundene Rentenversicherung AFA Top Sachwert Netto der PrismaLife zurück fordern.

Der Widerspruchsjoker bei PrismaLife und AFA AG

Das Amtsgericht Straußberg ist nach klaren Hinweisen des Richters in mündlicher Verhandlung unserer Rechtsansicht gefolgt, dass die Widerrufsbelehrung der fondsgebundenen Rentenversicherung der PrismaLife fehlerhaft ist und ein Widerruf daher noch im Rechtstreit möglich war. Hierbei ist erfreulich, dass es sich um eine aktuelle Widerrufsbelehrung der PrismaLife aus 2014 handelte. Widerrufsbelehrungen der PrismaLife bis Mitte 2010 sind laut BGH ohnehin fehlerhaft. Problematischer sind Fälle nach 2010, da die PrismaLife AG hier ihre Belehrungen angepasst hatte.

Die hier streitige Widerrufsbelehrung aus dem JAhr 2014 enthielt nach Auffassung des Richters aber keinen ausreichenden Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei dem klar verbunden Geschäft zwischen Rentenversicherung und Vergütungsvereinbarung der AFA AG.

Hintergrund ist, dass die AFA AG, welche in sehr vielen Fällen als Vermittler und Berater der PrismaLife Rentenversicheurngen auftritt mit unser Mandantin einen seperate Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung der Versicherung geschlossen hatte. Will der Versicherungnehmer vorzeitig aus der unrentabelen oder risikoreichen Versicherung aussteigen, so soll er trotzdem die hohen Gesamtkosten aus der Vergütungsvereinbarung weiter zahlen. Diese soll engegen dem versicherungsvertrag weder kündbar noch widerrufbar sein. Diese „Masche“ der AFA AG und PrismaLife beschert den Gesellschaften einen beträchtlichen Gewinn bei vorzeitiger Kündigung.  Ferner führt dies meist dazu, dass die Versicherungnehmer Nichts von den Beiträgen zurück erhalten oder sich noch erheblichen Zahlungsforderungen aus der Vergütungsvereinbarung gegenüber sehen.

Die AFA AG geht aktuell dazu über die Versicherungsnehmer nach Mahnung auf Zahlung des Gesamtbetrages der Vergütungsvereinbarung zu verklagen. Auch werden von der PrismaLife einfach Aufrechnungen mit der „offenen“ Vergütungsvereinbarung nach Kündigung vorgenommen.

Hier sollten Sie sich als Versicherungsnehmer unbedingt wehren und nicht zögern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitamlarktrecht zu befragen.

Kostenfreie Erstberatung:

Wir prüfen kostenfrei Ihre Möglichkeit zum Widerruf der Versicherung und Vergütungsvereinbarung sowie Ihre Schadenersatzansprüche. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen uns einfach an.

Knud J. Steffan

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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