Widerruf von Immobilienkreditverträge auch nach 2010
Die Möglichkeit des Widerrufs
Ein Darlehensvertrag der zwischen einem Unternehmer auf Darlehensgeberseite und einem Verbraucher auf Darlehensnehmerseite geschlossen worden ist, kann grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Widerrufsfrist durch eine einseitige Erklärung seitens des Verbrauchers widerrufen werden. Zu beachten ist dabei, dass der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung zum 21.03.2016 das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ bei Fehlern im Rahmen der Widerrufsbelehrung für den Immobilar-Verbraucherdarlehensvertrag abgeschafft hat.
Am 21.06.2016 war Schluss
Rund 80 Prozent der von November 2002 an bis zum 10.06.2010 abgeschlossenen Immobi-lienkreditverträge enthielten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen (siehe auch Bundesgerichtshof 12. Juli 2016 Aktenzeichen Az.: XI ZR 564/15) mit der Folge, dass auch beim Verstreichen der zweiwöchigen Widerrufsfrist Sie als Verbraucher den Vertrag trotzdem noch widerrufen konnten. Der Gesetzgeber verabschiedete jedoch mit der Umsetzung der Wohnimmobilien-kreditrichtlinie mit Wirkung zum 21.03.2016 zugleich ein Übergangsgesetz mit, welches Ver-brauchern ihr Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge die vor dem 10. Juni 2010 mit einer fehlerhaften Belehrung abgeschlossen worden sind ab dem 21.06.2016 erlöschen ließ. Begründet wurde die – rechtspolitisch umstrittene – Begrenzung der Widerrufsfrist und auch das Übergangsgesetz für die Altverträge damit, dass viele Verbraucher die kleineren Ver-säumnisse der Darlehensgeber ausgenutzt haben sollen, um noch nach Jahren unter Ausübung des Widerrufsrechts eine günstige Umschuldung zu erreichen. Auch sollte die vorliegende Rechtsunsicherheit aufgehoben werden.
Weiterhin auf das Widerrufsrecht bei Immobilienkreditverträgen bestehen
Indes ist zu beachten, dass ein großer Teil der deutschen Sparkassen und Volksbanken auch nach 2010 weiterhin falsche bzw. fehlerhafte Widerrufsbelehrungen für Immobilienkreditverträge genutzt haben. Für diese Verträge ist weiterhin die Möglichkeit des Widerrufs gegeben, sodass u.a. die Chance besteht die zu viel gezahlten Zinsen zurückzuerlangen. Des Weiteren besteht immer noch die Möglichkeit des „ewigen Widerrufsrechts“ wenn der Immobilienkreditvertrag außerhalb von Geschäftsräumen bzw. im Fernabsatz geschlossen worden ist und im Rahmen dessen Belehrungsfehler begangen worden sind (vgl. § 356 III 2 BGB). Dabei muss erläutert werden, dass ein erfolgs-versprechender Widerruf Zeit und eine gründliche Vorbereitung voraussetzt. Ein unvorbereiteter Widerruf ist riskant und kann mit hohen Kosten Ihrerseits verbunden sein.