Allianz Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft
Die von der Allianz Lebensversicherung in den Jahren zwischen 1994 – 2008 verwendeten Widerspruchsbelehrungen bei Lebensversicherungsverträgen, die im Policenmodell geschlossen wurden, sind nach unserer Auffassung regelmäßig fehlerhaft. Gründe hierfür sind die nicht drucktechnisch deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung, die fehlende Erkennbarkeit des Widerrufsadressaten und/oder die Nennung falscher Fristen.
Nach alter Gesetzeslage im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erlosch gemäß des Gesetzeswortlautes in § 5a Absatz 2 VVG alte Fassung (a.F.) bei den im Policenmodell geschlossenen Versicherungsverträgen – trotz fehlerhafter Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht – das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie.
Ein Vertragsschluss im Policenmodell setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer erst nach seinem Antrag auf Vertragsabschluss die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhielt. Der Versicherungsvertrag kam in diesem Fall zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen widersprach. Die älteren Verträge der Allianz Lebensversicherung wurden regelmäßig im Policenmodell geschlossen.
Davon unterscheidet sich der Vertragsschluss im Antragsmodell. Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell wurden dem Versicherungsnehmer bereits vor seinem Antrag auf Vertragsschluss sämtliche Vertragsunterlagen ausgehändigt. In diesem Fall wurde dem Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrechtsrecht gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 VVG a.F. eröffnet, welches jedoch einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlosch.
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11)
Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11), welcher damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgt, verstoßen die Regelungen in den §§ 5 und 8 VVG a.F. gegen die Lebensversicherungsrichtlinie. Demnach ist die in den §§ 5 und 8 VVG a.F. genannte Befristung bei unzureichender Belehrung unwirksam.
Obwohl sich die vom BGH getroffene Entscheidung ausschließlich auf Verträge bezieht, die im Policenmodell geschlossen wurden, kann für im Antragsmodell geschlossene Verträge nichts anderes gelten. Sind die Rücktrittsbelehrungen aus den o.g. Gründen fehlerhaft, ist auch hier noch heute die Erklärung des Rücktritts möglich.
Folge einer Widerspruchs- oder Rücktrittserklärung ist die Rückzahlung sämtlicher gezahlter Beiträge zzgl. Zinsen. Die Zinsen müssen einzelfallabhängig ermittelt werden, da die Allianz Lebensversicherung nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen zu erstatten hat. Regelmäßig handelt sich dabei um Zinshöhen um die 6 %. Der Versicherungsnehmer steht damit deutlich besser, als wenn er bei einer Kündigung nur den Rückkaufswert erhält.
Lesen Sie hier mehr zum Thema und warum sich eine Widerspruch der Lebensversicherung lohnt.
Für unsere kostenfreie Erstprüfung senden Sie uns einfach eine Nachricht über das Kontaktformular oder rufen uns an.
Pingback: Widerruf der Lebensversicherung – Widerruf und Kündigung: JUSTUS Rechtsanwälte