Widerrufsbelehrung der Sparkassen – Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

Widerrufbelehrung : Landgericht Köln: Urteil vom 29.12.2015

Widerrufbelehrung von Sparkassen – Abweichung von Musterbelehrung durch Fußnoten – Eile geboten
Laut Presseberichten hat das Landgericht Köln am 29.12.2015 entschieden, dass die verwendete Fußnote „² Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung darstellt. Die Bank kann sich danach selbst bei der Verwendung des sonst inhaltsgleichen Textes der Musterwiderrufsbelehrung nicht auf die Schutzwirkung derselben berufen.
Damit ist der Weg für Sparkassenkunden mit dieser Fußnote in der Widerrufsbelehrung frei für den erfolgreichen Widerruf des Darlehens.

Justus rät:
Bankkunden die ein Darlehen/Kredit nach dem 01.11.2002 aufgenommen haben, haben gute Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf ihres Darlehens. Damit kann entweder ein viel günstigerer Kredit gesichert (Umschuldung) oder die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditkosten zurück verlangt werden.

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Bankkunden sind somit gut beraten, wenn sie die Widerrufsmöglichkeit ihrer Darlehen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Eile ist allerdings geboten, weil eine Gesetzesänderung in Kraft treten soll, die die Ausübung des Widerrufsrechtes für Altfälle aus 2002 bis 2010 beschränken soll, sodass letztmalig im Juni 2016 der Widerruf erklärt werden kann.

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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

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