Unseriöse Dienstleister
Verbraucher scheuen sich im Allgemeinen aus Angst vor dem Einfluss eines wirtschaftlich starken Unternehmens vor Rechtsstreitigkeiten. Auch deswegen wird mithilfe von Internetdienstleistern probiert schneller, komfortabler und effektiver an sein Ziel zu kommen. Insbesondere im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung zeigt sich jedoch, dass zum einen die Angst unbegründet ist und zum anderen, dass der vermeintliche Komfort viel zu teuer erkauft wird.
Hintergrund: Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
Im Rahmen des alten Versicherungsvertragsrechtes besteht die Möglichkeit bei fehlerhafter bzw. unvollständiger Belehrung des Versicherungsnehmers dem Vertrag zu widersprechen. Dies hat der BGH im Jahre 2014 (Az. IV ZR 76/11) dahingehend präzisiert, dass Versicherungsverträge, die zwischen 1995 bis 2007 geschlossen worden sind noch immer widersprochen werden kann, selbst dann, wenn der Vertrag zuvor bereits gekündigt worden ist. Der positive Effekt des Widerspruchs seitens des Verbrauchers ist, dass dieser unter Umständen erhebliche Nachzahlungen vom Versicherer verlangen kann.
Angebote von unseriösen Dienstleistern
Die Rechtsprechung des BGH ist auch teilweise unseriösen Dienstleistern nicht entgangen. Diese wollen im Rahmen eines möglichen Widerspruchs behilflich sein, insbesondere bei Rechtsdurchsetzung. Für diese Dienstleistung werden oft hohe Anteile der erstrittenen Summe beansprucht. Einträglich für diese Unternehmen jedoch wieder ein erheblicher Verlust für den Verbraucher.
Aus Verbraucherperspektive ist diese Hinzuziehung von externen Dienstleistern meist unnötig, da die gesamte Arbeit, die diese Dienstleister anbieten, auch von qualifizierten Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht übernommen werden kann.
Oft müssen die Rechtsschutzversicherungen, zumindest nach Ablehnung eines Widerrufs – oder Widerspruchs durch die Lebensversicherung die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Wenn gar keine Möglichkeit der Finanzierung eiens Rechtsstreits besteht, kann auch bei einem Fachanwalt direkt nach einem Erfolgshonorar gefragt werden. Das Erfolgshonorar dürfte dann – je nach Streitwert – bei 10-20 % des durch die Klage oder Vergleich erzielten Mehrwertes betragen.
Gehen Sie direkt zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und beauftragen sie unverbindlich eine Erstberatung.
Risiken überschaubar
Da sie von Ihrem Rechtsanwalt eine qualifizierte Beratung erwarten dürfen, sind auch die Risiken eines Vorgehens gegenüber dem Versicherer überschaubar. Eine Erstberatung klärt Sie über die Chancen, Risiken und Möglichkeiten eines Vorgehens sowie die damit zusammenhängenden Kosten auf. Die anfallenden gesetzlichen Kosten betragen letztlich nur einen Bruchteil gegenüber denen der Dienstleister auf Erfolgshonorarbasis.
Justus rät
Verbraucher sind gut damit beraten, sich ihre Versicherungsverträge insbesondere die Widerrufsbelehrungen genauer anzuschauen. Eine Überprüfung direkt durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann bares Geld sparen und ist deswegen nur zu empfehlen. Betroffen sind sowohl laufende als auch bereits beendete Verträge.
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