Flut an Klagen gegen Kündigungen von Bausparkassen
Viele Bausparkassen probieren derzeit sich durch Kündigungen von den hochverzinsten Bausparverträgen zu lösen. Das Oberlandesgericht Celle befasste sich vor kurzem mit einer wahren Flut an Klagen. In den bisher ergangenen Urteilen (vgl. OLG Celle – Az. 3 U 207/15; 3 U 230/15; 3 U 37/16; 3 U 38/16; 3 U 86/16; 3 U 136/16; 3 U 154/16 und 3 U 166/16) ging es im Wesentlichen um folgende zwei Konstellationen:
1. Die Bausparkasse kündigte den Bausparvertrag, da der Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch immer kein Darlehen in Anspruch genommen hatte. Vielmehr wollte er vom weiterhin günstigen Sparzins profitieren.
2. Die Bausparkasse kündigte den Bausparvertrag aufgrund von § 488 Abs. 3 BGB, da die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen erreicht worden sei.
Unterschiedliche Ergebnisse
In der erst genannten Konstellation der Klagen ging das Oberlandesgericht Celle davon aus, dass die Kündigungen unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB gerechtfertigt seien. Es folgte damit nicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (vgl. Urteil v. 10.08.2016 – 8 U 24/16). Dieses stellt noch fest:
„1. Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 = WM 2016, 742 = ZIP 2016, 910 = BKR 2016, 247; entgegen OLG Köln, Urteil vom 15.02.2016 – 13 U 151/15 -, OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 u. a.). (amtlicher Leitsatz)
Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife bei Bausparverträgen scheidet aus, weil es die für Bausparverträge charakteristische Interessen- und Pflichtanlage der Vertragsparteien nicht rechtfertigt, den vollständigen Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife gleichzustellen.“
In der zweit genannten Konstellation der Klagen urteilte das Oberlandesgericht Celle hingegen verbraucherfreundlich. Dieses ging nämlich bei seiner Urteilsfindung davon aus, das für das Entstehen von Bonuszinsen eine Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung) notwendig sei und diese nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden kann.
Weitere Verfahren sind anhängig
Allein beim Oberlandesgericht Celle sind noch weitere 130 Klagen zur Kündigung von Bausparkassen anhängig. Die Fülle an Klagen zeigt, dass man gegen die Kündigung seitens der Bausparkassen regelmäßig vorgehen sollte. Zu beachten ist dabei, dass die Rechtsprechung nicht einheitlich ist. Regelmäßig werden Revisionen zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine endgültige Entscheidung wird somit erst in Karlsruhe fallen.