Musterbelehrungen

Übersicht über Änderungen der Musterwiderrufsbelehrungen

Falsche Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehen

Ein Widerruf ist grundsätzlich noch nach Jahren möglich, wenn die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
So kann z.B. ein unliebsames und zinshoher Kreditvertrag widerrufen werden oder ein Darlehen vorzeitig abgelöst werden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.

2/3 der Verbraucherkreditverträge sind angreifbar:
Nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg sind bei etwas zwei Drittel der von ihr geprüften 300 Kreditverträge die Widerrufsbelehrungen angreifbar.
Wenn z.B. die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns die Passage: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthält. Der BGH hat entschieden, dass diese Klausel irreführend und damit fehlerhaft ist, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen würde (BGH VIII ZR 219/08).

Schutzwirkung für Banken, wenn Musterformular wörtlich übernommen wird:
Aktuell hat der BGH aber mit Entscheidung vom 15.08.2012 (VIII ZR 378/11) festgestellt, das Vertrauensschutz des Verwenders auf die jeweils geltenden Musterbelehrungen gegeben ist, wenn die Widerrufsbelehrung vollständig dem seinerzeit gültigen Muster entspricht und keinerlei inhaltliche oder gestalterische Abweichung aufweist. Nur einzelne Worte oder Zusätze sollen als Abweichung genügen und die Schutzwirkung entfällt (BGH VIII ZR 82/10).

Folge ist, dass nach Widerruf z.B. keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist. Diese beträgt bei Immobiliendarlehen oft 10-50.000 €.

 

Hier finden sie die gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrungen der BGB-InfoVO von 2002 bis 2010. 

musterbelehrung-vom-01-01-2002-bis-01-09-2002

musterbelehrung-vom-02-09-2002-bis-07-12-2004

Musterbelehrung vom 08.12.2004 bis 31.03.2008

musterbelehrung-vom-01-04-2008-bis-03-08-2009

musterbelehrung-vom-04-08-2009-bis-10-06-2010

musterbelehrung-vom-11-06-2010-bis-29-07-2010

 

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