Bausparkassen kündigen Bausparverträge

Bausparkassen kündigen Bausparverträge

Kündigungen durch Bausparkassen: betroffene Bausparer sollten sich wehren!

Bausparkassen kündigen weiterhin Bausparverträge
Die von den Bausparkassen veranlassten Kündigungen von Bausparverträgen gehen weiter! Betroffen sind vor allem Kunden der BHW Bausparkasse AG, der LBS Baden-Württemberg, der LBS Bayern, der LBS West, der LBS Nord, der Wüstenrot Bausparkasse AG, der Deutsche Bausparkasse Badenia AG, der BSQ Bausparkasse AG sowie anderer Bausparkassen mit vergleichsweise hohen Zinsen bei Bausparverträgen.

Kündigungsrecht der Bausparkassen – Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf
Seit Ende 2014 sind viele Bausparkassen dazu übergegangen, nicht nur vollständig angesparte, sondern auch zuteilungsreife, noch nicht übersparte

Bausparverträge zu kündigen. Die Kündigung stützen die Bausparkassen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wir berichteten bereits. Das Vorgehen ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich ungeklärt.

Urteile zur Abwehr von Kündigungen der Bausparkassen
Unsere Kanzlei ist der Auffassung, dass den Bausparkassen ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zur Seite steht. Nach seinem Sinn und Zweck ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unseres Erachtens nicht auf den Fall der Kündigung durch eine Bausparkasse anwendbar. Diese Auffassung wurde zuletzt durch Urteile des Amtsgerichts Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, Az. 10 C 1154/15 und des Landegrichts Karlsruhe bestätigt.
Eine Urteilsübersicht zur Kündigung von Bausparverträgen finden Sie Hier

Müssen Bausparer die Kündigung ihrer Bausparverträge hinnehmen?
Bausparer die eine Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben, haben gute Chancen erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Bausparer, die bereits die volle Bausparsumme ihres Vertrags erreicht haben. Ist die Bausparsumme hingegen noch nicht erreicht, ist die Kündigung unzulässig. Bausparer sollten deswegen keinesfalls die Begründung der Kündigung hinnehmen und gegen diese vorgehen.
Leider zeigt unsere bisherige Erfahrung, dass die meisten Bausparkassen erst bei einer anwaltlichen Vertretung der Bausparer von ihrer Position zurück rudern, um nicht auch noch mit den Kosten eines Klageverfahrens belastet zu werden. Den betroffenen Bausparern kann somit nur geraten werden, dass sie sich rechtzeitig an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden und diesen gegen die Kündigung vorgehen lassen.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte betreut eine Vielzahl an Bausparern, die in den letzten Monaten zu Unrecht die Kündigung ihrer Bausparkasse erhielten. Hier konnten wir beim überwiegenden Teil schon außergerichtliche Erfolge verbuchen.

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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
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