Bausparkassen kündigen Bausparverträge

Bausparkassen kündigen Bausparverträge

Betroffene Bausparer sollten sich wehren!
Bausparkassen kündigen weiterhin Bausparverträge

Die von den Bausparkassen veranlassten Kündigungen von Bausparverträgen gehen weiter! Betroffen sind vor allem Kunden der BHW Bausparkasse AG, der LBS Baden-Württemberg, der LBS Bayern, der LBS West, der LBS Nord, der Wüstenrot Bausparkasse AG, der Deutsche Bausparkasse Badenia AG, der BSQ Bausparkasse AG sowie anderer Bausparkassen mit vergleichsweise hohen Zinsen bei Bausparverträgen.

Hier finden Sie Informationen zu Ihrer Bausparkasse.

Klicken Sie einfach Ihre Bausparkasse an und informieren sich über Urteile, Kündigungen und rückforderbare Bauspardarlehensgebühren:

Aachener Bausparkasse AG
Alte Leipziger Bauspar AG
Bausparkasse Mainz AG
Bausparkasse Schwäbisch Hall AG
BHW Bausparkasse AG
BSQ Bauspar AG
Debeka Bausparkasse AG
Deutsche Bank Bauspar AG
Deutsche Bausparkasse Badenia AG
Deutscher Ring Bausparkasse AG
LBS Bausparkassen
SIGNAL IDUNA Bauspar AG
Wüstenrot Bausparkasse AG

Kündigungsrecht der Bausparkassen – Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf
Seit Ende 2014 sind viele Bausparkassen dazu übergegangen, nicht nur vollständig angesparte, sondern auch zuteilungsreife, noch nicht übersparte Bausparverträge zu kündigen. Die Kündigung stützen die Bausparkassen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Vorgehen ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich noch ungeklärt. Es zeichnen sich allerdings immer mehr Urteile ab, die eine Unwirksamkeit einer Kündigung vor Erreichen der Bauansparsumme unwirksam ist.

Bausparvertrag und Kündigung: Urteile zur Abwehr von Kündigungen der Bausparkassen
Unsere Kanzlei ist der Auffassung, dass den Bausparkassen ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zur Seite steht. Nach seinem Sinn und Zweck ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unseres Erachtens nicht auf den Fall der Kündigung durch eine Bausparkasse anwendbar. Diese Auffassung wurde zuletzt durch Urteile des Amtsgerichts Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, Az. 10 C 1154/15 und des Landgerichts Karlsruhe bestätigt.
Eine Urteilsübersicht zur Kündigung von Bausparverträgen finden Sie Hier

Müssen Bausparer die Kündigung ihrer Bausparverträge hinnehmen?
Bausparer die eine Kündigung ihres Bausparvertrages erhalten haben, haben gute Chancen erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Bausparer, die bereits die volle Bausparsumme ihres Vertrags erreicht haben. Ist die Bausparsumme hingegen noch nicht erreicht, ist die Kündigung unzulässig. Bausparer sollten deswegen keinesfalls die erhaltene Kündigung hinnehmen und gegen diese vorgehen.
Leider zeigt unsere bisherige Erfahrung, dass die meisten Bausparkassen erst bei einer anwaltlichen Vertretung der Bausparer von ihrer Position zurück rudern, um nicht auch noch mit den Kosten eines Klageverfahrens belastet zu werden. Den betroffenen Bausparern kann somit nur geraten werden, sich rechtzeitig an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden und die Rücknahme der Kündigung zu bewirken.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte betreut eine Vielzahl an Bausparern, die seit Mitte 2015 zu Unrecht die Kündigung durch ihre Bausparkasse erhielten. Hier konnten wir beim überwiegenden Teil schon außergerichtliche Erfolge verbuchen.

Zur kostenfreien Erstberatung:
Für weitere Informationen oder die kostenfreie Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus. 

Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen. Rufen Sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966